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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Erste Schritte zur Absicherung für Arbeitgeber

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), noch immer bekannt unter dem Arbeitstitel "Antidiskriminierungsgesetz", ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Bereits vor dem Inkrafttreten wurde deutlich, dass das Gesetz nicht alle Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß umgesetzt hat und daher einige Teile europarechtswidrig sein könnten.

Dennoch hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das (fehlerhafte) Gesetz zu veröffentlichen und damit Inkrafttreten zu lassen. Damit müssen sich sämtliche Arbeitgeber mit dem Problem der Umsetzung des AGG befassen.

Als Arbeitgeber haften Sie für Belästigungen und Benachteiligungen, die aus Gründen 

  • der Rasse/ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts
  • der Religion
  • der Weltanschauung
  • der Behinderung
  • des Alters
  • der sexuellen Identität

in Ihrem Unternehmen begangen werden.

Dabei haften Sie uneingeschränkt für Ihr eigenes Verhalten, aber auch für das Verhalten von Führungskräften, sofern diese hierzu direkt von Ihnen angewiesen wurden. Grundsätzlich haben Sie für das Verhalten aller Mitarbeiter nebst Führungskräften einzustehen, wenn Ihnen die Benachteiligung oder Belästigung bekannt gemacht wurde und Sie keine Schritte zur Abstellung des unerwünschten Verhaltens unternommen haben.

Ihre Haftung greift verschuldensunabhängig, wenn Sie nicht im Rahmen Ihrer Organisationspflichten dafür Sorge tragen, dass alle Mitarbeiter von den Regelungen des AGG erfahren.

Hierzu zählt als erste Maßnahme die Unterzeichnung der Mitarbeiter eines Verhaltenskodexes, der als Muster im Anhang des Artikels zu finden ist. Der Verhaltungskodex wird Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Weiter haben Sie Beschwerdestellen einzurichten und alle Mitarbeiter zu informieren und zu schulen.

Die Sanktionen

Mitarbeiter, deren Rechte nach dem AGG verletzt wurden, haben die Möglichkeit von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter bis zur Abstellung der Benachteiligung/Belästigung zu ihrem Schutz zu Hause bleiben können, ohne dass Sie als Arbeitgeber die Zahlung der Vergütung einstellen dürfen. Betroffene Mitarbeiter oder Bewerber können zudem Schadensersatz verlangen.

Der Schadensersatz ist im AGG in der Höhe nicht begrenzt, lediglich bei fehlerhaftem Einstellungsverfahren wird der Schadensersatz auf bis zu 3 Monatsgehälter gedeckelt. Ein Verstoß gegen das AGG kann für Arbeitgeber also richtig teuer werden.

© Kirsten Weigmann