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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Arbeitnehmer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung berufen

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 12.03.2009 ( 2 AZR 894/07) über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger hatte schriftlich sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, da der Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Einige Monate nach der Kündigung verklagte der Arbeitnehmer den Rechtsnachfolger des Arbeitgebers auf Zahlung der noch ausstehenden Gehälter.

Er begründete seine Klage damit, dass seine damalige Kündigung unwirksam gewesen sei, da kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der Rechtsnachfolge sei aufgrund des Betriebsübergangs nach § 613a BGB nun der richtige Beklagte.

Der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das BAG begründete sein Urteil damit, dass der Kläger gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoße: Jede fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn der Arbeitgeber trotz Abmahnung Gehälter nicht auszahlt. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Hier hat es jedoch nur der Kündigungsempfänger in der Hand sich gegen die Unwirksamkeit der Kündigung zu wenden. Allenfalls der Arbeitgeber hätte daher die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen können.

Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor schriftlich gekündigt hat, nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Pressemitteilung des BAG Nr. 26/09

Übrigens:

§ 623 BGB schreibt vor, dass jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Dies dient auch dem Schutz des Arbeitnehmers vor eigenen Kündigungen, die im Streit schnell ausgesprochen sind. Erfolgt jedoch eine Kündigung schriftlich, so muss auch im Interesse der Rechtssicherheit davon ausgegangen werden, dass dies dem tatsächlichen Willen des Kündigenden nach sachlicher Überlegung entspricht. Hieran hält die Rechtsprechung auch den Arbeitnehmer fest (einzige Ausnahme: Anfechtungsgründe liegen vor). 

Bei Zahlungsverzug darf der Arbeitnehmer erst dann eine fristlos kündigen, wenn zuvor eine von ihm ausgesprochene Abmahnung nebst Fristsetzung erfolglos war.

© Kirsten Weigmann