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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Verbreitung sachlicher Kritik rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Sachliche Kritik eines Mitarbeiters an betrieblichen Gegebenheiten rechtfertigt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn die sachliche Kritik über digitale Medien verbreitet wird. Wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse sind aber selbst einem Bewerber für einen Wahlvorstand im Rahmen einer angestrebten Betriebsratswahl nicht erlaubt. Ob es sich noch um sachliche Kritik oder aber schon um geschäftsschädigende Behauptungen handelt, entscheiden die Gerichte jeweils im Einzelfall.

Die in diesem Fall beklagte Arbeitgeberin stellt Verpackungen her. Bei einer Betriebsversammlung, die insgesamt einen unübersichtlichen Verlauf nahm, wurde der Kläger nicht wirksam in den Wahlvorstand gewählt. Zwei Wochen nach der Betriebsversammlung stellte die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen und schlug unter anderem den Kläger vor.

In einem von der Gewerkschaft produzierten Video erklärte der Kläger, dass es im Betrieb "Probleme" gebe. Es fehlten Sicherheitsvorkehrungen und man könne "fast behaupten", "keine Maschine sei zu 100% ausgerüstet". Das Problem sei, dass keine Fachkräfte vorhanden seien, so dass das "Beherrschen der Maschinen nicht zu 100% erfüllt" werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei "YouTube" zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über Facebook. Daraufhin kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.

Das BAG stellte fest, dass die Erklärungen auf dem Video erkennbar verdeutlichten sollten, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrates für sinnvoll erachtete. Dem Kläger ging es nach Auffassung des BAG nicht um die Behauptung, dass die Beklagte nur ungelernte Kräfte beschäftige. Dies sah das BAG als gerechtfertigte Kritik und nicht als geschäftsschädigende Äußerung an, so dass ein fristloser Kündigungsgrund aus diesem Aspekt jedenfalls nicht gegeben war.

Für das BAG war es bereits aufgrund des fehlenden wichtigen Kündigungsgrundes unerheblich zu klären, ob der Kläger wirksam in den Wahlvorstand gewählt wurde.

Urteil des BAG vom 31.07.2014, 2 AZR 505/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38/14

©Kirsten Weigmann