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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Vorsicht bei „Kettenbefristungen“!

Auch wenn für befristetet abgeschlossene Arbeitsverträge zwischen dem selben Arbeitgeber und dem selben Arbeitnehmer jeweils ein Sachgrund vorliegt, kann eine Vielzahl von Befristungen in Folge aus den Grundsätzen von Treu und Glauben Indiz für die Unwirksamkeit der Befristung sein.

Das gilt jedenfalls dann, wenn eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen vorliegt.

Dies bejahte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bei einer Mitarbeiterin, die aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 (mehr als 11 Jahre) im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig war.

Die Befristungen dienten fast durchgehend der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Allerdings musste der Rechtsstreit zunächst an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen werden, weil Anzahl der Befristungen und Gesamtdauer zwar ein starkes Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist, dem Arbeitgeber aber hier die Möglichkeit gegeben werden muss besondere Umstände und Gründe vorzutragen, die der Vermutung eines Rechtsmissbrauches entgegenstehen könnten.

Urteil des BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

Bei einem Parallelfall (7 AZR 783/10) sah das Bundesarbeitsgericht am 18.07.2012 aber die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit noch nicht indiziert: Hier lag bei insgesamt 4 befristeten Arbeitsverträgen ein Befristungszeitraum vom 01.03.2002 bis zum 30.11.2009 vor (7 Jahre 9 Monate). Hinweis:

Bedauerlicherweise gibt die Pressemitteilung des BAG keinen Hinweis darauf, welche Grenzwerte erreicht werden müssen, um ein Indiz für den Rechtsmissbrauch zu sein. Hier wird jeweils der konkrete Einzelfall entschieden werden müssen.

Wichtig zu wissen: Das BAG hatte vor seiner Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob die deutsche Rechtsprechung mit europäischem Recht vereinbar ist.

 Der EuGH entschied mit Urteil vom 26.01.2012 (C 586/10 Kücük), dass es zulässig ist einen beim Arbeitgeber ständig vorhandenen Vertretungsbedarf durch den Abschluss von befristeten Verträgen zu decken. Allerdings muss nach der Entscheidung des EuGH im Einzelfall nicht nur die Überprüfung des sachlichen Grundes erfolgen, sondern darüber hinaus auch die Prüfung aller mit dem Vertragsschluss verbundenen Umstände, wie z. B. Zahl und Dauer der mit denselben Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen aufeinander folgenden Verträge.

So genannte Kettenarbeitsverträge sind damit - sofern sachliche Gründe für die Befristung vorliegen und ein Rechtsmissbrauch nach den o.g. Kriterien ausgeschlossen werden kann - grundsätzlich wirksam.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 54/12

©Kirsten Weigmann