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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohnes unzulässig

Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu kündigen, weil dieser den gesetzlich festgelegten Mindestlohnes fordert.

Der Kläger war als Hausmeister zu einem Stundenlohn in Höhe von € 5,19 brutto beschäftigt. Er forderte vom beklagten Arbeitgeber die Zahlung des Mindestlohns, woraufhin der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit von bisher 60 auf 32 Stunden anbot, dies hätte dazu geführt, dass das Bruttomonatsentgelt gleich geblieben wäre.

Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an, was der Beklagte zum Anlass nahm, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Antwort auf die Geltendmachung eines zulässigen Anspruchs ist nach § 612a BGB, dem sogenannten Maßregelungsverbot, unwirksam.

Der Kläger hat der ihm nach dem Mindestlohngesetz zustehende Anspruch auf den Mindestlohns geltend gemacht. Er musste auf das Angebot des Arbeitgebers zur Reduzierung der Arbeitszeit nicht eingehen und durfte nicht aus diesem Grund gekündigt werden.

Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB gilt auch in Kleinbetrieben im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (nicht mehr als 10 Beschäftigte). Gegen das Urteil ist die Berufung möglich, es ist also noch nicht rechtskräftig.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.03.2015

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin Nr.5/15

©Kirsten Weigmann