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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Betriebliche Altersvorsorge und Altersteilzeit

Ob in die Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge auch die Altersteilzeit einfließen darf, hängt von der Auslegung der entsprechenden Versorgungsordnung des Betriebes ab.

Auf dem Prüfstand war nun eine Versorgungsordnung eines Betriebes, die die Höhe der Betriebsrente u.a. nach der zuletzt vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit richtet. Damit wurden Altersteilzeitler mit "normalen" Teilzeitbeschäftigten gleichgesetzt.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.1977 bis zum 31.05.2008 bei der Beklagten beschäftigt, in den letzten 6 Jahren des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit. Die Versorgungszusage in diesem Betrieb sah vor, dass die betriebliche Altersvorsorge bei Teilzeitbeschäftigten aus dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 120 Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses berechnet wird. Von dieser Grundlage ausgehend ermittelte die beklagte Arbeitgeberin auch die betriebliche Altersvorsorge für den Altersteilzeitler.

Hiergegen wandte sich der Kläger erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 17.04.2012 fest, dass eine Auslegung dieser Versorgungsvereinbarung ergibt, dass Altersteilzeitler nicht mit Teilzeitbeschäftigten gleichzusetzen sind. Eine Sonderregelung für Altersteilzeitler war in der Versorgungsvereinbarung nicht vorgesehen. Damit richtete sich die Berechnung der Betriebsrente für diese Arbeitnehmergruppe nach der für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Regelung.

Fazit: Es ist nicht gerechtfertigt, Altersteilzeitler pauschal mit Teilzeitbeschäftigten gleichzusetzen. Dies spiegelt nicht das gesamte Beschäftigungsbild eines Altersteilzeitlers wider.

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - 3 AZR 280/10

Pressemitteilung des BAG Nr. 28/12

©Kirsten Weigmann