Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen

Im laufenden Arbeitsverhältnis darf nach Schwerbehinderteneigenschaft gefragt werden

Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitgeber erlaubt, seinen Arbeitnehmer nach einer eventuellen Schwerbehinderung zu fragen.

Der Arbeitnehmer muss die Frage auch wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dies zur Vorbereitung einer Kündigung fragt.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 16.02.2012.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Insolvenzverwalter während des Insolvenzeröffnungsverfahrens dem Arbeitnehmer einen Fragebogen geschickt, der unter anderem die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung enthielt. Der Arbeitnehmer verneinte diese Frage wahrheitswidrig.

Nach Ausspruch der Kündigung offenbarte der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung und berief sich darauf, dass die Kündigung rechtswidrig sei, weil die notwendige Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorgelegen habe.

 Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes, also nach Ablauf von 6 Monaten, auch zur Vorbereitung einer Kündigung nach seiner Schwerbehinderung/Gleichstellung gefragt werden dürfe.

Entgegen der Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren - auf die ein Bewerber folgenlos auch wahrheitswidrig antworten darf - muss der Arbeitnehmer diese Frage im laufenden Arbeitsverhältnis wahrheitsgemäß beantworten.

Die Frage soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten und diskriminiert nach Auffassung des BAG den Schwerbehinderten nicht, auch datenschutzrechtliche Belange stehen einer solchen Frage nicht entgegen. Beantwortet eine schwerbehinderter Arbeitnehmer die Frage nach seiner Schwerbehinderung nach Eintritt seines Sonderkündigungsschutzes falsch, darf er sich im Prozess nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen.

Fazit: Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Es ist aber davon auszugehen, dass Schwerbehinderte nicht von sich aus ihre Schwerbehinderung mitteilen müssen. Es steht aber dem Arbeitgeber frei, vor Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung nach einer Schwerbehinderung zu fragen. Der Schwerbehinderte unterliegt dann immer noch dem Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX und sämtliche Voraussetzungen für eine Kündigung müssen vorliegen. Nur im Fall einer wahrheitswidrigen Beantwortung darf sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen.

Pressemitteilung des BAG Nr. 12/12

©Kirsten Weigmann