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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Kein automatsiches Erlöschung einer Einwilligung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Bilder und Videoaufnahmen, auf denen Mitarbeiter zu sehen sind, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn der betreffende Mitarbeiter mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Das Einverständnis muss schriftlich erklärt werden.

Ist ein solches Einverständnis schriftlich und ohne Einschränkung erteilt worden, so erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter kann seine Einwilligung widerrufen, allerdings nur dann, wenn er hierfür einen plausiblen Grund nennen kann.

Der Kläger hatte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses schriftlich eingewilligt, dass von ihm und seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Videofilm gedreht und für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden darf. In diesem Werbefilm, der über die Website des beklagten Arbeitgebers einzusehen war, ist der Kläger eindeutig zu erkennen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erklärte der Kläger den Widerruf seiner Einwilligung und forderte die Löschung des Videofilms innerhalb von 10 Tagen. Der Beklagte nahm erst zwei Monate später den Videofilm nur unter Vorbehalt zunächst aus dem Netz. Der Kläger verlangte daraufhin die Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung sowie Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Beklagte den Videofilm weiter veröffentlichen darf und auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vorliegt.

Hierbei hat es unterstellt, dass § 22 des Kunst- und Urhebergesetzes (KUG) Anwendung findet. In § 23 KUG sind zwar Ausnahmen von der Einwilligungspflicht aufgeführt, die aber das BAG nicht extra prüfen musste, da selbst bei Anwendung des § 22 KUG ein Anspruch des Klägers auf Löschung des Videos verneint werden konnte.

Selbst bei Anwendung des § 22 KUG bedurfte der Widerruf der schriftlich erklärten Einverständniserklärung eines plausiblen Grundes. Eben diesen plausiblen Grund gab der Kläger aber nicht an. Somit hat er weder die Veröffentlichung wirksam untersagt - noch wurde er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ist hier also nicht entstanden, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

Urteil des BAG vom 19.02.2015, 8 AZR 1011/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 08/15

©Kirsten Weigmann