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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Übertragung von Resturlaub muss vom Arbeitnehmer beantragt werden

Nicht auf das Folgejahr übertragener Resturlaub verfällt im laufenden Arbeitsverhältnis ersatzlos. Für eine Übertragung bedarf es eines Antrages des Arbeitnehmers. Nur wenn im Betrieb für alle Arbeitnehmer immer automatisch der Urlaub übertragen wurde, könnte allenfalls ein Anspruch auf Übertragung des Urlaubs aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der betrieblichen Übung hergeleitet werden. Für Rechtssicherheit sorgt allerdings nur der Übertragungsantrag, der vom Arbeitnehmer zu stellen ist. Übertragungsregeln finden sich auch in Tarifverträgen, die im Einzelfall der hier dargestellten gesetzlichen Regelung vorgehen.

Läuft die Probezeit über den Jahreswechsel hinweg, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Teilurlaubes aus dem Vorjahr auf das nächste Kalenderjahr. Dies resultiert daraus, dass der Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch darauf hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen (sog. "Wartezeit"), er seinen, durch seine Arbeitsleistung anteilig erworbenen Urlaubsanspruch aber nicht verlieren soll. Allerdings bedarf es auch hier eines entsprechenden Antrages des Arbeitnehmers.

Außerhalb der Probezeit kann Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes dann übertragen werden, wenn dieser aus dringenden betrieblichen Gründen oder aufgrund in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht gewährt werden konnte, § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Die Gewährung des übertragenen Urlaubs hat nach dem BUrlG bis zum 31.03. des Folgejahres zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gilt diese Einschränkung aber nicht für Dauererkrankte, die auch über den Übertragungszeitraum hinweg erkrankt sind. Der Jahresurlaub bei Dauererkrankten entfällt erst 15 Monate nach Beginn des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist - sofern auch dieser nach entsprechendem Antrag übertragen wurde.

Tipp: Spätestens im Dezember oder aber wenn sich herausstellt, dass der Resturlaub im Kalenderjahr nicht mehr gewährt werden kann, sollten Arbeitnehmer den entsprechenden Antrag auf Übertragung des Resturlaubes stellen. Dies ist sinnvoll um ggf. noch rechtzeitig eine gerichtliche Klärung herbeiführen zu können.

Hinweis: Eine Urlaubsabgeltung wird anteilig für jeden vollen Monat gewährt. Wird z.B. das Arbeitsverhältnis befristet für 6 Monate geschlossen und zwar beginnend und endend in der Monatsmitte, so hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Abgeltung von 4/12 des Jahresurlaubs (beginnt das Arbeitsverhältnis am Monatsersten und endet es am Monatsletzten, beläuft sich der Abgeltungsanspruch auf 6/12 des Jahresurlaubs). In diesem Fall sind weder der erste noch der letzte Monat "voll" im Sinne des BUrlG. Läuft dann das Arbeitsverhältnis noch über den Jahreswechsel und versäumt es der Arbeitnehmer den anteiligen Urlaub übertragen zu lassen, verliert der Arbeitnehmer einen Teil seines ohnehin schon gekürzten Urlaubsanspruches.

©Kirsten Weigmann