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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Ein GmbH Geschäftsführer haftet persönlich und unbeschränkt, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß abführt. Wird aber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Nachhinein festgestellt, dass höhere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, dann ist der GmbH-Geschäftsführer hierfür nicht haftbar zu machen.

Der Geschäftsführer eines Zeitarbeitsunternehmens hatte die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nach den Tarifen mit der CGZP Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen berechnet und auf dieser Basis in voller Höhe bezahlt.Mit Beschluss vom 14.12.2010 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die mit der CGZP getroffene Vergütungsstruktur war damit unwirksam geworden und die Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens hatten nun Anspruch auf eine höhere Vergütung (Equal-Pay-Anspruch). Die Deutsche Rentenversicherung prüfte daraufhin flächendeckend die Anwender des CGZP-Tarifvertrages und erließ teilweise erhebliche Nachforderungsbescheide.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Krankenkasse vom früheren Geschäftsführer einer Personaldienstleistungs GmbH Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den gezahlten und den nach ihrer Auffassung zu zahlenden höheren Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Landgericht Bochum stellte jedoch fest, dass der GmbH-Geschäftsführer keinen Schadensersatz zu leisten hat. Es ließ jedoch offen, ob hier der Tatbestand des § 266a StGB erfüllt sei, in jedem Fall handelte der GmbH-Geschäftsführer nicht vorsätzlich. Er hatte gegen die Nachforderungsbescheide Widerspruch eingelegt, da er diese für nicht wirksam hielt. Das bloße Nichtzahlen der darin neu festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge lässt vor diesem Hintergrund nicht auf Vorsatz schließen.

Solange über die Nachforderungsbescheide nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann nicht von einer tatsächlichen Zahlungspflicht ausgegangen werden.

Nur wenn der GmbH-Geschäftsführer nach einer rechtskräftigen Entscheidung Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt hätte, hätte die Krankenkasse den GmbH-Geschäftsführer persönlich haftbar machen können.

Urteil des LG Bochum vom 28.05.2014 I-4 O 39/14

Quelle: Newsletter Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.06.2014

©Kirsten Weigmann