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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

 

Die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH) erweckt aufgrund ihres Namens den Eindruck, dass hier niemand persönlich haftet. Dies ist aber gerade für den Geschäftsführer der Gesellschaft ein Trugschluss.

Die Gesellschafter sind durch die GmbH besser geschützt als der Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer sollte sich daher vor dem Hintergrund seiner persönlichen Haftung besonders intensiv mit seinen Pflichten auseinander setzen.

Die persönliche Haftung liegt darin begründet, dass der Geschäftsführer die juristische Person "GmbH" nach außen vertritt. Jegliches schuldhafte Verhalten des Geschäftsführers führt zu seiner persönlichen und unbeschränkten Haftung - nicht nur gegenüber der Gesellschaft. In diesem Beitrag finden Sie zunächst nur die Haftungsregelungen des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft.

 

Beginn und Ende der Geschäftsführerhaftung

Die Haftung des Geschäftsführers beginnt im Moment der Annahme des Amtes, also bereits vor Eintragung in das Handelsregister. Sie endet mit dem Abschluss der Tätigkeit als Geschäftsführer, unabhängig vom Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister.

 

Umfang der Haftung

Bei einer Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer haftet dieser persönlich, bei mehreren Geschäftsführern haften diese gemeinschaftlich. Ein Mitgeschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden durch einen anderen Mitgeschäftsführer entstanden ist. Auch als Mitglied einer mehrköpfigen Geschäftsleitung muss jeder der Geschäftsführer sich jederzeit umfassend um sämtliche Angelegenheiten des Unternehmens kümmern.

Die Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans bzw. die Zusicherung der Gesellschafterversammlung für einen begrenzten Verantwortungsbereich schließt die Haftung im Verhältnis GmbH-Geschäftsführer und Gesellschaft jedoch aus.

 

Haftung aus Sorgfaltspflichtverletzung

Gemäß § 43 GmbH-Gesetz (GmbHG) haftet ein Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die aufgrund seiner Sorgfaltspflichtverletzung entstehen. Ein Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist damit derjenige, der im täglichen Geschäft die Interessen der Gesellschaft wahren muss. Bei allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, muss ein Geschäftsführer ausschließlich zum Wohl der Gesellschaft handeln. Er darf nicht seinem eigenen persönlichen Nutzen nachgehen. Ein Geschäftsführer muss die Gesellschaft nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen führen.

Hierbei steht ihm ein Handlungsrahmen zu, der zum einen durch den Unternehmenszweck und zum anderen durch die unternehmenspolitischen und sonstigen Vorgaben der Gesellschafterversammlung begrenzt ist. Innerhalb dieses Rahmens hat der Geschäftsführer unternehmerische Freiheit. Die unternehmerische Freiheit beinhaltet jedoch nur die Wahl zwischen mehreren zulässigen und im Interesse der Gesellschaft stehenden Möglichkeiten.

Insbesondere muss der Geschäftsführer seine Entscheidungen sorgfältig vorbereiten und sollte dies auch dokumentieren.

Beispiel Der Geschäftsführer Holz steht vor einer für das Unternehmen wichtigen Entscheidung. Er könnte einen umfangreichen Vertrag mit einem Großkunden abschließen. Hierfür würde Herr Holz jedoch die avisierten Verträge von kleineren Stammkunden aufgrund seiner begrenzten Kapazität nicht mehr erfüllen können. Herr Holz hat die Wahl, den großen Auftrag anzunehmen und damit seine Stammkunden vor den Kopf zu stoßen, auf den Großauftrag zu verzichten und wie gewohnt seine Stammkunden zu bedienen oder die zur Erfüllung beider Möglichkeiten nicht ausreichende Kapazität durch angemessene Investitionen zu erweitern.

 Um eine sinnvolle Entscheidung zu treffen, muss er zunächst die Bonität des neuen Kunden prüfen. Zudem muss er einen Investitionsplan erstellen, der Bonität und Kreditwürdigkeit des neuen Großkunden bei den Banken und die eigenen finanziellen Möglichkeiten für Investitionen berücksichtigt. Erst dann kann er eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung treffen.

 

Risikogeschäfte erlaubt

Ein Geschäftsführer darf risikoreiche Geschäfte abschließen. Allerdings darf er das erlaubte Risiko nicht überschreiten. Was im Einzelfall noch erlaubt ist, hängt von den grundsätzlichen Genehmigungen der Gesellschafterversammlung ab, sowie davon, wie sorgfältig der Geschäftsführer seine Entscheidung vorbereitet und ob er alle Möglichkeiten zur Verringerung des Risikos ausgeschöpft hat.

Beispiel Die Gesellschafterversammlung hatte den GmbH-Geschäftsführer ausdrücklich angewiesen, keinerlei Geschäfte mit Unternehmen abzuschließen, die eine schlechte Bonität nach Auskunft der Hausbank ausweisen. Im Rahmen einer Ausschreibung stellt die Firma Winding das günstigste Angebot. Nach allgemein bekannten Zeitungsberichten ist der wirtschaftliche Ruf der Firma Winding angeknackst. Trotzdem erteilt der GmbH-Geschäftsführer ohne vorherige Bonitätsprüfung der Firma Winding den Zuschlag. Bereits kurz nach Beginn der Arbeiten, aber nach Zahlung des ersten Abschlages ist die Firma Winding insolvent.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für den Verlust.

 

Informationspflicht nicht ohne weiteres entziehbar

Der Geschäftsführer ist verpflichtet und berechtigt, sich über sämtliche Angelegenheiten des Unternehmens zu informieren. Dieses Informationsrecht kann ihm nicht entzogen werden, wenn er durch den Entzug seiner Informationsrechte die gesetzlichen Mindestpflichten eines Geschäftsführers nicht mehr wahrnehmen kann.

Soll der Geschäftsführer von seinem Informationsrecht ausgeschlossen werden, so ist er sofort aus wichtigem Grund abzuberufen.

 

Verstöße gegen Verschwiegenheitspflicht

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hat jeder Geschäftsführer gegenüber Außenstehenden zu wahren. Gesellschafter dürfen informiert werden, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Beirats nur auf dem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Weg. Der Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss darf nach § 106 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) informiert werden.

Bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht handelt der Geschäftsführer nicht im Interesse des Unternehmens und wird somit für aus diesem Fehlverhalten resultierende Schäden persönlich haftbar gemacht. Pflicht zur Kontrolle der Mitarbeiter

Es entspricht ebenfalls den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensleitung, nachgeordnete Stellen und Mitarbeiter anzuleiten und zu kontrollieren.

Beispiel Holz vertraut völlig seinem Freund und Mitarbeiter Jäger. Aus diesem Grund hat Herr Jäger auch Zugriff auf sämtliche Geschäftskonten. Kontrollen finden nicht statt. Es fällt Herrn Jäger leicht, Gelder zu unterschlagen. Erst nach dem Ausscheiden des Herrn Jäger fällt seinem Nachfolger auf, dass insgesamt € 100.000,-- veruntreut wurden.

In diesem Fall hat die fehlende Kontrolle des Geschäftsführers dem Mitarbeiter die Unterschlagung des Geldes ermöglicht, zumindest aber erheblich erleichtert. Der Geschäftsführer hat seiner Kontrollpflicht nicht Genüge getan und haftet daher persönlich für die unterschlagene Summe.

 

Ausschluss der Haftung

Ein Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er einer bestimmten Aufgabe nicht gewachsen war. Allerdings kann der Geschäftsführer durch ausdrückliche Weisung der Gesellschafter von einer Haftung freigestellt werden. Die Anweisung der Gesellschafter hat der Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG zu befolgen.

Sind die Weisungen der Gesellschafter aber wirtschaftlich unsinnig, ist der Geschäftsführer vor Ausführung der Anweisungen verpflichtet, inhaltliche Bedenken gegen die Weisungen angemessen geltend zu machen.

 

Keine Weisung ohne Gesellschafterbeschluss

Eine Gesellschafterweisung setzt voraus, dass ein entsprechender ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss vorliegt. Weist nur ein Gesellschafter den Geschäftsführer an, so ist der Geschäftsführer hieran nicht gebunden. Das gilt auch, wenn es sich um die Anweisung eines Mehrheitsgesellschafters handelt.

 

Was tun bei rechtswidrigen Anweisungen?

Weist die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer an, eine rechtswidrige Handlung vorzunehmen und der Geschäftsführer führt diese Weisung aus, so haftet der Geschäftsführer hierfür persönlich. In diesem Fall wirkt die Haftungsfreistellung der Gesellschafter nicht.

Beispiel Trotz Überschuldung der Gesellschaft wird Geschäftsführer Holz angewiesen noch keinen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Weisung erhält er von der Gesellschafterversammlung sogar schriftlich.

Eine solche Weisung widerspricht aber der gesetzlichen Regelung. Bei einer überschuldeten Gesellschaft ist unverzüglich das Insolvenzverfahren einzuleiten. Wird es nicht rechtzeitig eingeleitet, so führt dies zu einer strafbaren Handlung - zu einer Insolvenzstraftat.

Geschäftsführer Holz kann in diesem Fall die Ablehnung der Weisung erklären. Aus Beweisgründen und zur Absicherung der eigenen Person empfiehlt es sich, die Ablehnung schriftlich vorzunehmen.

 

Gesellschafterbeschlüsse können angefochten werden

Liegt ein Beschluss der Gesellschafter vor, der den Geschäftsführer anweist, eine bestimmte rechtswidrige Handlung vorzunehmen, so kann dieser Beschluss von ihm angefochten werden. Bis zur erfolgreichen Beendigung einer Anfechtungsklage ist der Beschluss vorläufig wirksam. Die vorläufige Wirksamkeit entbindet den Geschäftsführer nicht von der Verantwortung für seine Handlungen. Er steht also vor dem Problem, die Ausführung einer - noch - gültigen Weisung der Gesellschafterversammlung gegen das Risiko seiner persönlichen Haftung abwägen zu müssen. Auch in dieser Situation hat er vorrangig zum Wohl der GmbH, nicht zu dem der Gesellschafter, zu entscheiden.