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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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11.08.2016 12:02 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

EuGH: Scheinbewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung


Am 24.06.2015 berichtete ich über die Anfrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dem Thema, welche Ansprüche ein Scheinbewerber an einem potentiellen Arbeitgeber haben könnte. Am 28.07.2016 entschied der EuGH, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht besteht, wenn sich jemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union beruft.

Der Entscheidung liegt der bereits HIER geschilderte Sachverhalt zugrunde. Der EuGH stellte fest, dass ein missbräuchliches Verhalten sowohl aus objektiven, also sachlich feststellbaren Tatsachen, als auch aufgrund des hinter den Handlungen und Tatsachen stehenden subjektiven Zwecks festgestellt werden muss.

Nach einer Bewertung sämtlicher objektiven Umstände muss sich ergeben, dass der wesentliche Zweck der objektiv vorgenommenen Handlungen dazu dienen soll einen ungerechtfertigten Vorteil zu erschleichen. Der wesentliche Zweck wird ermittelt, wenn Handlungen nach Bewertung durch den gesunden Menschenverstand wenig nachvollziehbar sind und scheinbar nur dazu zu dienen, die formellen Voraussetzungen für einen Anspruch zu erfüllen. Sie wirken künstlich und wenig authentisch.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Bewerber auf eine Stelle beworben, die auf den ersten Blick nicht für ihn geeignet schien. Als er dann nach einer Absage doch noch zu einem Vorstellungsgespräch geladen wurde, lehnte er ein solches Gespräch ab und verlangte eine Entschädigung in Höhe von € 14.000,--.

Scheinbewerbungen führen damit nicht zu einem Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Urteil des EuGH vom 28.07.2016, C- 423/15 (Kratzer/ R+V Versicherung AG)

Quelle: Internet: curia.europa.eu ©Kirsten Weigmann