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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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27.10.2016 14:42 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Tarifverträge dürfen Befristungsmöglichkeiten erweitern


Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann der Arbeitsvertrag eines neuen Mitarbeiters ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren wirksam abgeschlossen werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer können auch kürzere befristete Verträge abgeschlossen werden, die bis zu 3mal verlängert werden dürfen. Ein Tarifvertrag kann wirksam die sachgrundlose Befristung auf eine Gesamtdauer von insgesamt 5 Jahren mit 5maliger Verlängerungsmöglichkeit festlegen.

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft als kaufmännischer Mitarbeiter befristet beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Manteltarifvertrag Anwendung, der eine sachgrundlose Befristung von bis zu 5 Jahren zulässt.

Der Kläger hielt die tarifliche Regelung für unwirksam und klagte auf Feststellung, dass sein Vertrag unbefristet abgeschlossen sei.

Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass die Regelung im anzuwendenden Tarifvertrag wirksam ist. Den Tarifvertragsparteien wird in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG das Recht eingeräumt, die Höchstdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten abweichend zu regeln.

Eine solche Abweichung ist aber nicht uneingeschränkt möglich: Der Gestaltungsspielraum darf das Dreifache der gesetzlichen Regelung nicht überschreiten. Der hier zu prüfende Manteltarifvertag überschreitet dieses Maß nicht, so dass die umstrittene Befristung wirksam vereinbart werden durfte.

Urteil des BAG vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 58/16

Wichtige Regeln zum Abschluss von befristen Verträgen:

  • Eine Neueinstellung liegt vor, wenn mindestens 3 Jahre seit Beendigung des Vorvertrages vergangen sind.
  • Ein befristeter Vertrag muss zu seiner Wirksamkeit immer schriftlich geschlossen sein und zwar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsaufnahme.
  • Eine "Verlängerung" darf lediglich den Beendigungstermin ändern. Jede weitergehende Veränderung der vertraglichen Konditionen wie z.B. Gehaltserhöhung oder Arbeitszeitumstellung führt automatisch zum Abschluss eines neuen und damit unbefristeten Vertrages (es handelt sich nicht mehr um eine Neueinstellung).
  • In der Gründungsphase eines Unternehmens (4 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit; gilt nicht für Umstrukturierungen) kann ein sachgrundlos befristeter Vertrag mit einer Gesamtdauer von bis zu 4 Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der Gesamtdauer ist die Verlängerung mehrfach möglich.
  • Mit Mitarbeitern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und die unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate arbeitslos waren, Transfergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben, kann eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren wirksam vereinbart werden. Auch hier sind mehrfache Verlängerungen innerhalb der Gesamtdauer möglich.

©Kirsten Weigmann