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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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20.01.2017 10:53 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Betriebsratstätigkeit und einzuhaltende Ruhezeit


Die Betriebsratstätigkeit wird bei der Feststellung der einzuhaltenden Ruhezeit wie Arbeitszeit behandelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.01.2017 festgestellt, dabei aber offen gelassen, ob die Betriebsratstätigkeit auch als Arbeitszeit zu bewerten ist. Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Erstattung bestimmter Kosten bzw. auf Freistellung. Nach dem aktuellen Urteil des BAG ist die Betriebsratstätigkeit bei der Ermittlung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

§ 5 Abs. 1 ArbZG lautet: "Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben."

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde: Das klagende Betriebsratsmitglied war zur Nachtschicht eingeteilt und hätte in der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 2013 von 22:00 bis 06:00 Uhr seine normale Arbeitsleistung erbringen müssen. Am 17. Juli 2013 war für 13:00 Uhr eine Betriebsratssitzung anberaumt.

Der Kläger stellte am 17.Juli 2013 um 02:30 Uhr, also 5 ½ Stunden vor Ende seiner Schicht, seine Tätigkeit ein, damit er seine 11stündige Ruhezeit zwischen der normalen Arbeitszeit und dem Beginn der Betriebsratssitzung einhalten konnte. Der beklagte Arbeitgeber schrieb aber nur die Zeit bis 03:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr dem Arbeitszeitkonto des Klägers gut. Der Kläger verlangte mit Erfolg die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 03:00 bis 05:00 Uhr.

Das BAG gestand dem Kläger die zwei Stunden zusätzliche Arbeitszeit zu und urteilte, dass das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Anerkennung der zwei fehlenden Stunden hatte. Hierbei bezog es sich auf § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in dem festgelegt ist, dass die Mitglieder des Betriebsrates von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen sind, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit unmöglich oder nicht zumutbar ist. Das BAG legte fest, dass es dem Kläger unzumutbar war, seine Arbeitsleistung bis zum Ende der Schicht auszuüben, da er ansonsten wegen des angesetzten Betriebsratstermins die gesetzliche Ruhezeit nicht hätte einhalten können. Damit war das Betriebsratsmitglied von der Erbringung der Arbeitskraft vom Arbeitgeber zu befreien und zu bezahlen.

Urteil des BAG vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1/17 ©Kirsten Weigmann