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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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27.01.2017 12:49 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Prüfungsmaßstab für AGG: Überwiegende Wahrscheinlichkeit


Bundesarbeitsgericht (BAG) verschärft Prüfungsmaßstab: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss im Streitfall derjenige, der einen Verstoß gegen das AGG behauptet, mindestens Indizien für einen solchen Verstoß vortragen. Liegen ausreichend Indizien vor, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass ein Verstoß gegen das AGG trotz der vorgetragenen Indizien nicht vorliegt, § 22 AGG. Die Indizien müssen allerdings so aussagekräftig sein, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hieraus ein Verstoß gegen das AGG ableiten lässt. Die bloße Möglichkeit eines Verstoßes reicht nicht aus.

Der Entscheidung des BAG vom 26.01.2017 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und arbeitet in Teilzeit für den beklagten Arbeitgeber. Er hatte mehrfach um Erhöhung seiner Arbeitszeit gebeten. Im Juni 2013 verteilte der Beklagte insgesamt 66,5 Stunden an seine Teilzeitmitarbeiter, nicht allerdings an den Kläger und einen weiteren Mitarbeiter, der erst kurz zuvor bei dem Beklagten begonnen hatte.

Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Erhöhung seiner Arbeitszeit und in der Berufungsinstanz zusätzlich unter Berufung auf § 15 AGG die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der ihm entgangenen Vergütung. Er begründete seinen Antrag damit, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) sprach dem Kläger Schadenersatz mit der Begründung zu, dass die vorgetragenen Indizien die Möglichkeit einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lassen und der Beklagte diese Annahme nicht widerlegt habe.

Das BAG stellte jedoch fest, dass die Möglichkeit einer Benachteiligung nicht ausreiche, um von einem vom Arbeitgeber zu widerlegenden Verstoß auszugehen. Die vom Kläger nach § 22 AGG vorgetragenen Indizien müssen so aussagekräftig sein, dass das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes ausgehen muss. Zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit hatte das LAG keine Feststellung getroffen, so dass der Rechtsstreit zu weiteren Ermittlungen an das LAG zurückverwiesen wurde.

Urteil des BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 736/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 5/17

©Kirsten Weigmann