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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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21.04.2017 12:45 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Probezeitkündigungsfrist muss eindeutig vereinbart werden


Während der Probezeit von längstens 6 Monaten kann in der Regel ein Arbeitsverhältnis mit einer gekürzten Kündigungsfrist gekündigt werden. Ist im Arbeitsvertrag selbst nur eine einzige Kündigungsfrist enthalten und kein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Kündigungsfrist erst nach der Probezeit greifen soll, so kann der Arbeitgeber auch während der Probezeit nur mit der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.

Dem Kläger war während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt worden. In seinem Arbeitsvertrag war ergänzend auf einen Manteltarifvertrag Bezug genommen worden, welcher eine Kündigungsfrist von 2 Wochen während einer vereinbarten Probezeit vorsah. Ohne nochmalige ausdrückliche Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag war im Arbeitsvertrag eine Probezeit von 6 Monaten ausdrücklich vereinbart. Zudem war - ebenfalls ohne Verweis auf den Manteltarifvertrag - für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende festgeschrieben.

Der Kläger verlangte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der im Arbeitsvertrag festgelegten längeren Frist zu kündigen war (und ihm damit 1 ½ Gehälter mehr zustehen).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger Recht: Der Arbeitsvertrag, der als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Arbeitgeber vorformuliert war, ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, nicht rechtskundiger Arbeitnehmer ihn versteht. Der Arbeitnehmer musste im konkreten Fall nicht damit rechnen, dass die allgemeine Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag Auswirkungen auf die Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit hat. Nach dem Wortlaut des Vertrages und dessen Systematik war damit die sechswöchige Kündigungsfrist einzuhalten und zwar auch während der vereinbarten Probezeit.

Urteil des BAG vom 23.03.2017 - 6AZR 105/15 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/17

©Kirsten Weigmann