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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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20.04.2018 12:36 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Keine Änderung der Hauptleistungspflicht durch Betriebsvereinbarung


Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht wirksam zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung durch eine sogenannte „dynamische Bezugnahmeklausel“ an den jeweils geltenden Tarifvertrag anzupassen ist.

Der Kläger ist bereits seit 1991 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Im Rahmen einer Vertragsanpassung legten die Parteien eine Vergütung fest, die auf einen Tarifvertrag Bezug nahm. Zusätzlich beschlossen Betriebsrat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, dass die jeweils geltenden Regelungen des Tarifvertrages Anwendung finden sollten. Dies wurde mit dem Kläger im März 1993 noch einmal schriftlich vereinbart.

Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31.12.2001 und passte das Gehalt des Klägers nicht weiter an.Mit dieser Klage begehrte dieser die Feststellung, dass ihm weiterhin das Gehalt in der jeweils gültigen Fassung des Tarifvertrages zustehe.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass die Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag (dynamische Bezugnahmeklausel) aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Betriebsvereinbarung bzw. deren Kündigung kann keinen Einfluss auf die individuell vereinbarte Vergütungshöhe bzw. deren Bezugnahme auf den Tarifvertrag nehmen.

Dies gilt auch, weil das Gehalt als Hauptleistungspflicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden war und damit nicht der AGB-Kontrolle unterworfen ist.

 

Urteil des BAG vom 11.04.2018, 4 AZR 119/17

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/18

©Kirsten Weigmann