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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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16.04.2014 10:48 Alter: 10 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Anspruch auf Einteilung zur Tagschicht


Trotz anders lautender Regelung im Arbeitsvertrag kann ein Arbeitnehmer Anspruch darauf haben nur in der Tagschicht zu arbeiten. Kann der Arbeitnehmer die Nachtschicht aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen, so hat er Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten und ist nicht etwa arbeitsunfähig erkrankt.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Fall zugrunde:

Die Klägerin ist seit 1983 als Krankenschwester bei dem beklagten Krankenhaus im Schichtdienst tätig. Vertraglich bzw. tarifvertraglich ist sie verpflichtet „im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit“ zu erbringen. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung des beklagten Krankenhauses sieht vor, dass alle Beschäftigten gleichmäßig Schichtdienst zu leisten haben.

Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage Nachtschichten auszuführen, da sie medikamentös behandelt wird – die Medikamente lassen sie einschlafen. Nach entsprechender betriebsärztlicher Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig sei. Die Klägerin bot ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme der Nachtdienste – ausdrücklich an, was aber nicht angenommen wurde. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und sodann Arbeitslosengeld. Mit ihrer Klage forderte sie sowohl Beschäftigung als auch die Zahlung der Differenz zwischen ihrem Arbeitslohn und dem gezahlten Arbeitslosengeld.

Wie schon die Vorinstanzen gab auch das BAG der Klägerin in allen Punkten Recht: Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig erkrankt noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben. Das beklagte Krankenhaus muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen und sie in die Tagschicht einteilen.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen Arbeitslohn und gezahlten Arbeitslosengeld, da die Beklagte erklärt hatte, sie werde die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen und sich damit im Annahmeverzug befand.

Urteil des BAG vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr.16/14

©Kirsten Weigmann