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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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07.11.2017 14:31 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Rückforderung von Ausbildungsvergütung im Fall der Insolvenz möglich


Wird Ausbildungsvergütung aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Stellung des Insolvenzantrages gezahlt, so kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen zurückfordern. Dies ist ein Fall der sogenannten „inkongruenten Deckung“, die den Insolvenzverwalter berechtigt eine Insolvenzanfechtung zu erklären und die Zahlung zur Insolvenzmasse zu fordern. Die Insolvenzmasse ist nach der Insolvenzordnung das Restvermögen des Schuldners, welches der Befriedigung aller Gläubiger dient.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger seine Ausbildungsvergütung vom ehemaligen Ausbilder nicht erhalten. Im Oktober 2012 schlossen die Parteien einen Vergleich, der den ehemaligen Ausbilder verpflichtete € 2.800,-- netto noch nicht gezahlter Ausbildungsvergütung an den Kläger zu zahlen. Diese Summe wurde unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in zwei Teilbeträgen im Dezember 2012 und Januar 2013 gezahlt.

Am 15.09.2014 eröffnete das Insolvenzgericht über das Vermögen des ehemaligen Ausbilders auf dessen Antrag vom 07.10.2010 das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter erklärte gegenüber dem Kläger bezüglich der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezahlten Ausbildungsvergütung die Anfechtung und forderte die gezahlten Nettobeträge zurück. Aufgrund der zurzeit noch immer geltenden Rechtslage hat der Kläger die Ausbildungsvergütung zur Insolvenzmasse zu zahlen.

Obwohl der Kläger geltend gemacht hat, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das Insolvenzverfahren nicht bereits auf den Antrag hin eröffnet worden sei und zudem die Ausbildungsvergütung der Sicherung seines Existenzminimums diente, muss er die Ausbildungsvergütung zur Insolvenzmasse zahlen.

Nach geltender Rechtslage - Reformversuche scheiterten bisher - und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind sämtliche Zahlungen, die nach Stellung des Insolvenzantrages durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Druckzahlungen) veranlasst wurden, nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Die Arbeitsgerichte sind hierbei an die Feststellungen des Insolvenzgerichtes gebunden, das in seinem Eröffnungsbeschluss das Datum der Antragstellung festlegt. Warum es bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Verzögerung gekommen ist, ist unerheblich.

Der Auszubildende kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen staatliche Hilfen wie Grundsicherung und Insolvenzgeld in Anspruch nehmen, so dass die Absicherung des Existenzminimums auch bei Rückzahlungspflicht der Ausbildungsvergütung nach wie vor gesichert ist.

Hinweis: Die Insolvenzanfechtung bei inkongruenter Deckung führt immer wieder zu erheblichen Irritationen bei den Gläubigern. Die mühsam erstrittene Zahlung, die zudem Kosten verursacht hat, muss auf Anfechtung des Insolvenzverwalters gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Insolvenzmasse gezahlt werden. Hierbei wird das Interesse aller Gläubiger vor das Interesse eines einzelnen Gläubigers gestellt.

Urteil des BAG vom 26.10.2017 6 AZR 511/16 Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47/17

©Kirsten Weigmann