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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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17.01.2018 16:58 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Befristete Verträge für Fußballprofis wirksam


Fußballprofis dürfen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitsleistung befristet angestellt werden. Eine Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung unterliegt nicht den Beschränkungen einer Zeitbefristung.

In § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden kann. In der Regel bedarf die Befristung eines der sogenannten Sachgründe, wie in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgezählt. Die in der Praxis häufige Zeitbefristung kann ohne sachlichen Grund nach den Regeln des § 14 Abs. 2 TzBfG gerade zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses dieses wirksam befristen. Eine Zeitbefristung setzt voraus, dass ein Mitarbeiter neu eingestellt wird und der Vertrag bei maximal 3-maliger Verlängerung einen Gesamtzeitraum von 2 Jahren nicht überschreitet. Bei neu gegründeten Unternehmen verlängert sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre.

Ohne die Beschränkungen der Zeitbefristung ist aber nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Abschluss von befristeten Verträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga erlaubt.

Folgender Fall lag der Entscheidung des BAG vom 16.01.2018 zugrunde: Der Kläger war seit Juli 2009 als Torwart bei dem beklagten Fußballverein beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde immer wieder befristet abgeschlossen, zuletzt mit Vertrag vom 07.07.2012. Dieser befristete Vertrag sah eine Verlängerungsoption für beide Parteien vor, sofern der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt werden würde. Zudem wurde dem Kläger eine Punkteinsatzprämie und Erfolgspunkteinsatzprämie zugesagt.

Nachdem der Kläger sich bereits am elften Spieltag verletzte, wurde er nach seiner Genesung zu Beginn der Rückrunde der zweiten Mannschaft des beklagten Vereins zugewiesen. Der Kläger erhob Befristungskontrollklage und verlangte die Zahlung der Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Rückrunde in Höhe von € 261.000,--.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Der Arbeitsvertrag durfte aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wirksam befristet abgeschlossen werden. Zur Begründung führte das BAG aus, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport vom Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet werden. Ein Lizenzfußballspieler kann diese Anforderungen nur zeitlich begrenzt erbringen.

Aufgrund der Verletzung in der Hinrunde waren die Voraussetzungen für eine Verlängerungsoption nicht erfüllt und es besteht damit auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Prämien für die Rückrunde. Hinweise auf eine treuwidrige Vereitelung der Voraussetzungen liegen aufgrund der Verletzung des Klägers nicht vor. Das BAG hat damit die Klage abgewiesen.

Urteil des BAG vom 16.01.2016, 7 AZR 312/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 2/18

©Kirsten Weigmann