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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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29.03.2018 14:03 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Aufhebungsvereinbarung keine Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes


Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) weder benachteiligt noch begünstigt werden. Jede Benachteiligung oder Begünstigung würde zu einer sofortigen Unwirksamkeit der Maßnahme führen. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellt keine solche Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes dar und ist damit wirksam.

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrates. Im Jahr 2013 leitete die Beklagte ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates für eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung des Klägers beim zuständigen Arbeitsgericht ein. 3 Wochen später schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, der unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu zahlende Abfindung in Höhe von € 120.000,-- netto beinhaltete.

Der Kläger trat vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück und erhielt die Abfindung. Mit der jetzigen Klage macht er geltend, dass die außergerichtlich geschlossene Aufhebungsvereinbarung nichtig sei, da er durch diese als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil vom 21.03.2018, dass ein Betriebsratsmitglied durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig nicht unzulässig begünstigt sei.

Die vergleichsweise günstigere Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitgliedes beruht auf dem Sonderkündigungsschutz, der diesem nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 103 BetVG zusteht. Damit wird nicht ein einzelnes Betriebsratsmitglied günstiger behandelt, sondern alle Betriebsratsmitglieder genießen aufgrund einer gesetzlichen Regelung Schutz, der zu diesem Amt gehört.

Urteil des BAG vom 21.03.2018, 7 AZR 590/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 15/18

©Kirsten Weigmann