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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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21.11.2019 11:06 Alter: 4 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Saisonarbeitsverhältnis kein befristeter Vertrag


Haben die Parteien vereinbart, dass ein Mitarbeiter nur während der Badesaison tätig ist, so handelt es sich nicht um einen befristeten Vertrag. Der Mitarbeiter kann nicht verlangen, außerhalb der Badesaison beschäftigt zu werden, es sei denn, es besteht Beschäftigungsbedarf seitens des Arbeitgebers.

Der Kläger war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Mit Vertrag vom 01.04.2006 war der Kläger als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter jeweils für die Saison von 01.04 bis zum 31.10 eines jeden Jahres als Bademeister tätig und wurde entsprechend nur für diesen Zeitraum bezahlt. Neben der Badeaufsicht war er mit der Reinigung und Pflege des von der Beklagten betriebenen Schwimmbades beschäftigt. Weitere Beschäftigungen übte der Kläger für die beklagte Gemeinde nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang aus.

Nach Ende der Badesaison 2016 begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die von ihm behauptete Befristungsabrede aufgelöst wurde und über den 31.10. hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Mit seinem Urteil vom 19.11.2019 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2006 nicht eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen abgeschlossen haben, sondern einen unbefristeten Vertrag mit jeweils einer Arbeits- und Vergütungspflicht nur während der Badesaison. Eine solche Vereinbarung ist nach dem Urteil des BAG wirksam. Auch ist der Kläger nicht unangemessen benachteiligt, da die beklagte Gemeinde bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison für den Kläger Beschäftigungsbedarf zu haben.

Urteil des BAG vom 19.11.2019, 7 AZR 582/17

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39/19

©Kirsten Weigmann