Mindestlohn steigt auf € 8,84 brutto
Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nunmehr statt € 8,50 brutto € 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Alle zwei Jahre wird über die Mindestlohnkommission die Anpassung der Mindestlohnhöhe geprüft. Die nächste Anpassung kann daher frühestens zum 01.01.2019 erfolgen. Nach wie vor gibt es aber Ausnahmen zum Mindestlohn:
Betriebsratstätigkeit und einzuhaltende Ruhezeit
Die Betriebsratstätigkeit wird bei der Feststellung der einzuhaltenden Ruhezeit wie Arbeitszeit behandelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.01.2017 festgestellt, dabei aber offen gelassen, ob die Betriebsratstätigkeit auch als Arbeitszeit zu bewerten ist. Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Erstattung bestimmter Kosten bzw. auf Freistellung. Nach dem aktuellen Urteil des BAG ist die Betriebsratstätigkeit bei der Ermittlung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG zu
Prüfungsmaßstab für AGG: Überwiegende Wahrscheinlichkeit
Bundesarbeitsgericht (BAG) verschärft Prüfungsmaßstab: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss im Streitfall derjenige, der einen Verstoß gegen das AGG behauptet, mindestens Indizien für einen solchen Verstoß vortragen. Liegen ausreichend Indizien vor, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass ein Verstoß gegen das AGG trotz der vorgetragenen Indizien nicht vorliegt, § 22 AGG. Die Indizien müssen allerdings so aussagekräftig sein, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hieraus ein Verstoß gegen das AGG ableiten lässt.
Fehlerhaftes Wettbewerbsverbot kann durch salvatorische Klausel nicht geheilt werden
Die in den meisten (Arbeits-)Verträgen enthaltene sogenannte „salvatorische Klausel“ kann ein fehlerhaftes Wettbewerbsverbot nicht heilen. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können damit aus dem fehlerhaften Wettbewerbsverbot Ansprüche herleiten.
Entlassungsverlangen des Betriebsrates rechtfertigt Kündigung
Wurde ein Arbeitgeber gemäß § 104 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) rechtskräftig verpflichtet einen Arbeitnehmer zu entlassen wegen des wiederholten und ernstlichen Störens des Betriebsfriedens - etwa durch rassistisches oder fremdenfeindliches Verhalten -, so liegt für die ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringender betriebsbedingter Kündigungsgrund vor.
Probezeitkündigungsfrist muss eindeutig vereinbart werden
Während der Probezeit von längstens 6 Monaten kann in der Regel ein Arbeitsverhältnis mit einer gekürzten Kündigungsfrist gekündigt werden. Ist im Arbeitsvertrag selbst nur eine einzige Kündigungsfrist enthalten und kein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Kündigungsfrist erst nach der Probezeit greifen soll, so kann der Arbeitgeber auch während der Probezeit nur mit der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.
Offensichtlich unberechtigter Strafantrag gegen Arbeitgeber kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
Ist für einen Arbeitnehmer ersichtlich, dass ein Strafantrag gegen seinen Arbeitgeber haltlos ist und stellt er dennoch einen solchen Strafantrag, so kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.