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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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23.10.2018 14:17 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Auslandsentsendung: Erforderliche Reisezeiten sind wie Arbeitszeiten zu vergüten


Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, so sind die für die Hin- und Rückreise die tatsächlich erforderlichen Zeiten wie Arbeitszeiten vom Arbeitgeber zu vergüten.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 17.10.2018. Der klagende Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte der Arbeitgeber aber keinen Direktflug, sondern einen Flug mit einem Zwischenstopp in Dubai. Für die inklusive Zwischenstopp angefallenen 4 Reisetage zahlte der beklagte Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils 8 Stunden pro Tag.

Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer aber die Vergütung für die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück, also weitere 37 Stunden. Das BAG stellte fest, dass eine Entsendung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, sodass auch die hierfür erforderliche Reisezeit als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Erforderlich ist aber nur die Reisezeit, die bei einem Direktflug angefallen wäre. Hierzu hatten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, sodass das Verfahren zurückzuverweisen war. Der zusätzliche Zeitaufwand, der durch den Zwischenstopp in Dubai entstanden ist, ist damit vom Arbeitgeber nicht zu vergüten.

Urteil des BAG vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51/18

©Kirsten Weigmann