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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Coranavirus und Arbeitsrecht

Das Coronavirus ist in Deutschland angekommen. Aber was bedeutet dies konkret für ein Arbeitsverhältnis? Welche Schutzmaßnahmen muss ein Arbeitgeber ergreifen? Wer muss zahlen, wenn ein Arbeitnehmer zwar nicht erkrankt, aber dennoch aufgrund einer Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen oder nicht aus dem Urlaub zurückkehren kann?

Meldepflicht des Arbeitnehmers?

Ist ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt, so sollte er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Normalerweise hat der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung seiner Mitarbeiter keinen Anspruch auf Mitteilung einer Diagnose. Besteht aber die Gefahr, dass sich eine hochansteckende und stark gesundheitsgefährdende Erkrankung im Betrieb ausweitet, so überwiegt ausnahmsweise das Interesse des Arbeitsgebers und diese Viruserkrankung ist als solche zu melden. Ohnehin wird eine bestätigte Erkrankung oder eine Quarantäne aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom Arzt gemeldet und Schutzmaßnahmen werden ergriffen. Hatte zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit einem am Coronavirus Erkrankten lediglich Kontakt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass auch der Arbeitnehmer am Coronavirus erkranken wird. In einem solchen Fall hat er seinen Arbeitgeber zu informieren und gleichzeitig zu begründen, warum er vermutet sich infiziert haben zu können.

Anordnung eines Schnelltests

Der Arbeitgeber sollte bei einer solchen Information vom Arbeitnehmer anordnen, dass sein Mitarbeiter einen ärztlichen Schnelltest durchführen lässt, bevor er seine Arbeit wieder aufnimmt. Dieser Schnelltest kann bis zu € 100,-- kosten, die bei einer Anordnung durch den Arbeitgeber von ihm gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges zu erstatten sind. Die ausgefallene Arbeitszeit für den Arztbesuch hat der Arbeitgeber ebenfalls zu vergüten. Wird die Infektion bestätigt, so ist der Arbeitnehmer erkrankt und der Arbeitgeber hat zunächst Entgeltfortzahlung zu leisten. Ergibt der Schnelltest, dass eine Erkrankung nicht vorliegt, kann der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich die in diesem Fall entstehenden Kosten wie die Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer sowie die weiteren Kosten nach § 56 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten zu lassen. Hierfür hat er allerdings einen Antrag zu stellen und muss nachweisen, dass es sich um eine Coronavirus-Erkrankung handelt. Auch sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten müssen nachgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 11 IfSG muss ein Erstattungsantrag spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Erkrankung gestellt werden.

Mitarbeiter kehrt nicht aus dem Urlaub zurück

Kehrt ein Mitarbeiter aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne oder der Coronavirus-Erkrankung nicht aus dem Urlaub zurück, so gilt das bereits vorher beschriebene Verfahren. Der Arbeitgeber ist zunächst zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet, kann aber eine Erstattung beantragen. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass dem Arbeitgeber die behördliche Anordnung der Quarantäne bzw. die Erkrankung mittels ärztlichen Attests nachgewiesen werden muss. Das ärztliche Attest sollte wegen des Antrages auf Erstattung nach dem IfSG ausweisen, dass es sich um eine Coronavirus-Erkrankung handelt.

Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat aufgrund des Arbeitsverhältnisses Schutzpflichten gegenüber seinen Mitarbeitern. Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter noch einmal über Hygienemaßnahmen aufzuklären und zudem ausreichend Desinfektionsmittel bereitzustellen. Insbesondere bei Unternehmen mit starkem Publikumsverkehr kann angezeigt sein, auch die Kunden zur Desinfektion bei Betreten von Geschäften oder Büros zur Desinfektion aufzufordern, bzw. hierzu Gelegenheit zu bieten. Dies ist bei dem Besuch von Krankenhäusern auch ohne die Gefahr einer Pandemie heute bereits eine Selbstverständlichkeit.

Einstellung der Betriebstätigkeit

Muss aufgrund von Krankheitsfällen der komplette Betrieb eingestellt werden, so müssen auch die nicht erkrankten Mitarbeiter weiterhin bezahlt werden. Diese sind schließlich arbeitsfähig sowie arbeitsbereit und dürfen lediglich aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers oder der Gesundheitsbehörde nicht arbeiten. Fallen die nicht erkrankten Mitarbeiter damit unter die Quarantäne-Regelung, so kann auch hier ein Ersatz der Entgeltzahlung beantragt werden. § 56 Abs. 12 IfSG sieht die Möglichkeit der Zahlung eines angemessenen Vorschusses vor. Sollten sich Krankheitsfälle häufen, kann ggf. durch einen rechtzeitigen Antrag die ein oder andere Unternehmenskrise vermieden werden. Die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit ist allerdings für jedes Unternehmen existenzgefährdend.

Vorsorgliche Betriebseinstellung?

Leider gibt es keine Erstattungsmöglichkeit, wenn lediglich vorsorglich der Betrieb eingestellt wird, also ohne dass eine Coronavirus-Erkrankung vorliegt oder Quarantäne angeordnet wurde. Die Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und -willig sind, haben in einem solchen Fall Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Nur wenn die Mitarbeiter einverstanden sind, kann für diese Zeit ein Abbau von Überstunden erfolgen. Betriebsurlaub muss mit einem eventuell vorhandenen Betriebsrat zuvor abgestimmt werden und kann nicht die Mitarbeiter treffen, deren Urlaub bereits genehmigt wurde. Aus diesem Grund wird Betriebsurlaub in aller Regel mit einer angemessenen Ankündigungsfrist vor Beginn des Urlaubsjahres eingeführt, in dem der Betriebsurlaub erstmals durchgeführt werden soll.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Zudem gibt es die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Dieses wird immer dann gewährt, wenn aufgrund eines von vornherein absehbaren Zeitraumes der Betrieb anschließend wieder aufgenommen werden kann. Hierzu müssen bestimmte Mindesterfordernisse erfüllt werden. Ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung müssen einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Der Arbeitgeber muss einen Arbeits- oder auch Ausfallplan vorlegen, in dem dargelegt werden muss, welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen zu welchem Zeitpunkt Arbeitsausfälle oder -einsätze haben. Dieser Ausfallplan muss plausibel sein. Kurzarbeit wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt, kann aber im begründeten Ausnahmefall auch auf 24 Monate verlängert werden. Kurzarbeitergeld wird bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur beantragt. Formulare sind im Internet verfügbar.

Angekündigt ist ein vereinfachtes Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Coronavirus-Erkrankungen.

©Kirsten Weigmann