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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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13.07.2016 16:26 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Einsicht in Personalakten ohne Rechtsanwalt


Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, bei Einsicht in seine Personalakte von seinem Rechtsanwalt begleitet werden zu dürfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer gestattet wurde, Kopien der vorhandenen Schriftstücke zu fertigen und mitzunehmen.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Zuge des Betriebsüberganges auf die jetzige Beklagte über. Zuvor hatte der Kläger nach einer ihm von seiner vorherigen Arbeitgeberin erteilten Ermahnung verlangt, in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin Einblick in seine Personalakte zu nehmen. Die bisherige Arbeitgeberin hatte zwar die Einsichtnahme gestattet, unter Verweis auf ihr Hausrecht aber die Anwesenheit der Rechtsanwältin abgelehnt. Sie hatte dem Kläger jedoch das Recht eingeräumt, von den Schriftstücken in seiner Personalakte Kopien zu fertigen.

Nach dem Betriebsübergang verlangte der Kläger nunmehr gerichtlich von der Beklagten, der neuen Arbeitgeberin, ihm zu gestatten in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin Einblick in die Personalakte zu nehmen.

Die Beklagte berief sich auf die Erlaubnis der bisherigen Arbeitgeberin zur Anfertigung von Kopien und verwies zudem darauf, dass nach § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lediglich einem Betriebsratsmitglied das Recht eingeräumt sei, zusammen mit dem betroffenen Arbeitnehmer Einsicht in die Personalakte zu nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 12.07.2016 klar, dass einem Arbeitnehmer - sofern ihm gestattet war, Kopien zu fertigen - nicht das Recht zusteht, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Einsicht in die Personalakte zu nehmen. Weder aus der allgemeinen Rücksichtspflicht des Arbeitgebers noch aus dem Grundrecht der informellen Selbstbestimmung kann ein solches Recht abgeleitet werden.

Durch die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien wurde dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, anhand dieser den Inhalt seiner Personalakte mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

Ein Betriebsübergang bedeutet, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Die dem Kläger erteilte Einwilligung Kopien aus der Personalakte anzufertigen, ist im Rahmen dieses Betriebsübergangs von der Beklagten zu berücksichtigen. Dem Recht auf informelle Selbstbestimmung wurde damit auch von der Beklagten als neue Betriebsinhaberin entsprochen. Aufgrund des Rechts des Klägers Kopien aus der Personalakte fertigen zu dürfen, war ihm nicht mehr zu gestatten, Einblick in seine Personalakte in Anwesenheit der Rechtsanwältin nehmen zu dürfen.

Urteil des BAG vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/15

©Kirsten Weigmann