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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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10.08.2016 16:21 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

"Billiges Ermessen"kann zur Feststellung von Boni durch Gerichte führen


Wird die Höhe eines Bonus durch „billiges Ermessen“ des Arbeitgebers bestimmt, so kann ein Gericht – mit ausreichenden Anhaltspunkten – die Höhe des Bonus festlegen. Äußert sich der beklagte Arbeitgeber nicht zu den vom klagenden Arbeitnehmer mitgeteilten Anhaltspunkten, so hat ein Gericht bei der Ermittlung des billigen Ermessens von den mitgeteilten Anhaltspunkten auszugehen.

Der klagende Arbeitnehmer war als Managing Director einer internationalen Großbank bei einer deutschen Niederlassung der Beklagten tätig. Vertraglich war ihm die Teilnahme an einem Bonussystem zugesagt worden. Die Bonushöhe sollte nach billigem Ermessen vom Arbeitgeber bestimmt werden. Für das Jahr 2011 wurde dem Kläger, nachdem er zuvor 2 Jahre lang Boni erhalten hatte, keinen Bonus ausgezahlt. Andere Mitarbeiter erhielten für das Jahr 2011 Boni in Höhe von einem Viertel bis zur Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass der Bonus im Fall der Einräumung eines billigen Ermessens durch das Gericht festgelegt werden kann. Für die Festlegung der Bonushöhe ist der Sachvortrag der Parteien als Grundlage heranzuziehen, wobei es keine Darlegungs- und Beweislast einer bestimmten Partei gibt. Äußert sich der Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Dieser muss auch nicht zunächst über eine Stufenklage Auskunft verlangen. Nur wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen, scheidet die Festlegung durch ein Gericht aus.

Der Rechtsstreit wurde zur Festlegung der Bonushöhe an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Anmerkung: Im Normallfall muss in einem Arbeitsgerichtsprozess - wie auch in jedem anderen Zivilprozess - derjenige, der etwas von einem anderen fordert, seinen Anspruch in Grund und Höhe darlegen und beweisen. Kann er das nicht, so verliert er den Rechtsstreit. Dies wird als Darlegungs- und Beweislast bezeichnet. Damit ist das Tragen der Beweislast das höchste Risiko einen Prozess zu verlieren. Das BAG legt nun für den Fall der Festlegung des billigen Ermessens keine Beweislast fest, so dass sich im zu entscheidenden Fall die Beklagte nicht darauf zurückziehen konnte, dass der Kläger den Beweis für die konkrete Höhe des Bonus' nicht geführt hat.

§ 315 Abs. 3 BGB räumt den Gerichten das Recht ein festzustellen, ob eine Leistung dem billigen Ermessen entspricht.

Er lautet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Urteil des BAG vom 03.08.2016, 10 AZR 710/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41/15

©Kirsten Weigmann