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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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20.10.2016 16:44 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

BAG: Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums


Die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin und Methamphetamin („Christel Meth“) vor oder während der Arbeitszeit rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers.

Der Kläger, der als LKW-Fahrer für den beklagten Arbeitgeber tätig war, nahm am Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Am darauf folgenden Montag, dem nächsten Arbeitstag, wurde der Drogenkonsum im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt. Dies veranlasste den Beklagten zu einer fristlosen Kündigung.

Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 20.10.2016 jedoch fest, dass der Arbeitgeber fristlos kündigen durfte.

Neben dem fristlosen Kündigungsgrund als solchen muss vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung der Arbeitgeber immer auch eine Interessenabwägung durchführen. Ob die Interessenabwägung korrekt war, wird im Klagefall von den Arbeitsgerichten überprüft. Das BAG stellte fest, dass die Vorinstanzen bei Prüfung der Interessenabwägung die sich durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin im Straßenverkehr ergebenen Gefahren nicht hinreichend berücksichtigt haben. Das BAG hielt es zudem nicht für notwendig festzustellen, ob durch den Drogenkonsum am Samstag die Fahrt am Montag konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr für den Straßenverkehr bestand. Allein die Tatsache, dass bei der Polizeikontrolle der Drogenkonsum festgestellt werden konnte, reicht für die fristlose Kündigung aus.

Anmerkung: Das BAG hat in seinen letzten Urteilen zur fristlosen Kündigung die Interessenabwägung stets in den Vordergrund gestellt und oft zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Bei Drogenkonsum und Straßenverkehr zeigt es jedoch keinerlei Toleranz, so dass jeder Drogen konsumierende Berufskraftfahrer sich zugleich der Gefahr einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussetzt.

Gerade die Einnahme von Methamphetamin kann Rauschwirkungen bis zu 70 Stunden entfalten. Rauschwirkungen sind unter anderem erhöhte Risikobereitschaft, Enthemmung und ein gehobenes Selbstwertgefühl. Quelle: http://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-m/methamphetamin/

Urteil des BAG vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57/16 ©Kirsten Weigmann