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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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04.01.2017 15:48 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Mindestlohn steigt auf € 8,84 brutto


Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nunmehr statt € 8,50 brutto € 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Alle zwei Jahre wird über die Mindestlohnkommission die Anpassung der Mindestlohnhöhe geprüft. Die nächste Anpassung kann daher frühestens zum 01.01.2019 erfolgen. Nach wie vor gibt es aber Ausnahmen zum Mindestlohn:

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gehen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vor. Das gilt aktuell für die Fleischwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, die Gartenbau-Branche, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie für Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge aber mindestens ein Stundenentgelt von € 8,50 brutto vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestbruttolohn von € 8,50. Ab 2018 gelten dann keine Ausnahmen mehr.

In derzeit 16 Branchen gelten Mindestlöhne, die die Bundesregierung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt hat. Diese Mindestlöhne liegen teilweise deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn.