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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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20.10.2017 12:34 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

In der Regel kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb


Nur Arbeitnehmer, denen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zusteht, können einen Wiedereinstellungsanspruch haben. Mitarbeitern von sogenannten Kleinbetrieben steht ein solcher Anspruch nur in absoluten Ausnahmefällen zu. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 19.10.2017.

Kündigungsschutz nach dem KSchG hat, wer in einem Betrieb arbeitet, in dem mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter - ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten - tätig sind.

Dies berechnet sich wie folgt: Hierbei zählen Teilzeitbeschäftigte immer mindestens mit 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer Beschäftigung von mindestens 30 Wochenstunden mit 0,75; ein Vollzeitmitarbeiter ist mit 1,0 anzusetzen. Inhaber werden nicht mitgezählt.

Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden, können bereits ab einer Beschäftigungszahl von mehr als rechnerisch 5 Vollzeitmitarbeitern Kündigungsschutz genießen. Das setzt aber voraus, dass mindestens 5 Altmitarbeiter noch immer beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind und nicht durch neue Mitarbeiter ersetzt wurden.

Im vom BAG zu entscheidenden Fall war dem Kläger und sämtlichen Mitarbeitern vom ihrem ehemaligen Arbeitgeber zum 30.06.2014 gekündigt worden. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage, da der Arbeitgeber aufgrund geringer Mitarbeiterzahl lediglich einen Kleinbetrieb im Sinne des KSchG führte - es handelte sich hierbei um eine Apotheke. Der ehemalige Arbeitgeber führte den Betrieb über den Kündigungstermin hinaus dann doch mit verringerter Mitarbeiterzahl weiter.

Mit Wirkung zum 01.09.2014 übernahm die Beklagte die Apotheke auf Grundlage eines Kaufvertrags vom 15.07.2017. Im Kaufvertrag hatte sich die Beklagte zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von 3 Arbeitnehmern verpflichtet. Der Kläger nahm zunächst sowohl seinen ehemaligen Arbeitgeber als auch die Beklagte auf Wiedereinstellung in Anspruch.

Die Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber wurde rechtskräftig abgewiesen. Lediglich die Klageabweisung der Vorinstanz gegen die Beklagte griff der Kläger durch Revision an. Hier hätte der Kläger aber allenfalls gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben können und zwar dann, wenn dies ausnahmsweise Treu und Glauben entsprochen hätte. Das wäre z. B. dann in Betracht gekommen, wenn die Kündigung zwar mit der Begründung der Betriebsschließung ausgesprochen, der Betrieb aber dennoch fortgesetzt wurde.

Dies hat das BAG aber nicht mehr geprüft, da der Kläger die Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber nicht weiter verfolgt hat.

Urteil des BAG vom 19.10.2017, 8 AZR 845/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/17

©Kirsten Weigmann