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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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27.10.2017 11:44 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Verlängerung der Kündigungsfrist kann unwirksam sein


Legt ein Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen eine deutlich längere, als die gesetzliche Kündigungsfrist fest, so kann hierin eine unangemessene Benachteiligung zu erkennen sein, die zur Unwirksamkeit der Kündigungsfrist führt. Es greift in einem solchen Fall die gesetzliche Kündigungsfrist.

In diesem Fall klagte der Arbeitgeber auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Arbeitnehmer noch fortbesteht. Der Arbeitnehmer wurde ab 2009 zunächst mit einer Vergütung von € 1.400,-- brutto als Speditionskaufmann mit einer 45 Stunden-Woche beim Kläger tätig.

In 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nachdem der Arbeitnehmer bei einer Erhöhung seines Gehaltes auf € 2.400,-- brutto, bzw. bei guten Umsatzzahlen auf € 2.800,-- brutto, eine Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende einzuhalten hatte. Der Arbeitgeber hatte dieselbe Kündigungsfrist zu berücksichtigen.

Nachdem ein Kollege des beklagten Arbeitnehmers festgestellt hat, dass der Arbeitgeber - ohne Wissen der Arbeitnehmer - das zur Überwachung geeignete Programm "PC Agent" auf den Computern der Niederlassung installiert hatte, kündigte der beklagte Arbeitnehmer unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Monatsende.

Der klagende Arbeitgeber will festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund nicht fristgerechter Kündigung seitens des Arbeitnehmers noch bis zum 31.12.2017 fortbesteht. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht (BAG) welches feststellte, dass die vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfristen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Arbeitsverträge und vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarungen werden nach heutiger Rechtsprechung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gewertet, sofern sie nicht im Einzelfall ausgehandelt wurden, und unterliegen insofern der AGB-Kontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zwar ist die Kündigungsfrist in diesem Fall für den Arbeitgeber laut Zusatzvereinbarung genauso lang wie für den Arbeitnehmer, sie ist aber deutlich länger als die gesetzliche Kündigungsfrist und beschränkt damit den Arbeitnehmer unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit. Auch nach Abwägung der finanziellen Vorteile, die der Arbeitnehmer durch die Zusatzvereinbarung erhielt, hält das BAG die Regelung für unausgewogen.

Urteil des BAG vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 48/17

©Kirsten Weigmann