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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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07.12.2017 10:35 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Urlaub von Scheinselbständigen


Der Europäische Gerichtshof entschied in seinem Urteil vom 29.11.2017, dass ein Scheinselbstständiger Urlaubsabgeltung auch noch nach Jahren einfordern darf. Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter 13 Jahre lang ausschließlich Provision für getätigte Geschäfte erhalten. Nachdem er in den Ruhestand ging, verklagte er seinen Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung für 13 Jahre und erhielt schließlich beim EuGH Recht.

Mr. Conley King vertrieb für die Firma The Sash Window Workshop Ltd. in der Zeit von 1999 bis 2012 Fenster. Er wurde wie ein Selbstständiger behandelt, erhielt also nur Provision für tatsächlich von ihm verkaufte Fenster. Bereits vor den britischen Gerichten war rechtskräftig festgestellt worden, dass Mr. King als Arbeitnehmer im Sinne der britischen Gesetze einzustufen war und damit grundsätzlich Anspruch auf Urlaub hatte. Allerdings verpflichteten die britischen Gesetze ihn, zunächst Urlaub zu nehmen und anschließend die Vergütung hierfür einzuklagen. Conley King hatte nur zum Teil (unbezahlten) Urlaub genommen.

Erst nach Beginn seines Ruhestandes verlangte Mr. King aber von seinem Arbeitgeber die Vergütung für 13 Jahre nicht genommenen Urlaub sowie für genommenen, aber nicht bezahlten Urlaub. Bezahlter Urlaub für Arbeitnehmer ist in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen und genießt beim EuGH einen besonderen Stellenwert.

Der EuGH entschied, dass es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, zunächst Urlaub zu nehmen und anschließend eine Vergütung hierfür zu verlangen. Weigert sich der Arbeitgeber bezahlten Urlaub zu gewähren, führt dies zu einer Übertragung jeweils auf das nächste Kalenderjahr und einem Ansammeln des Urlaubs. Anders als bei einer Nichtinanspruchnahme des Urlaubs aufgrund von Krankheit verfällt dieser angesammelte Urlaub nicht.

Hier hindert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daran bezahlten Urlaub zu nehmen und muss damit nach der Wertung des EuGH die Konsequenzen tragen.

Fazit: Das wirtschaftliche Risiko der Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist durch das Urteil des EuGH noch einmal gestiegen. Es droht nicht nur die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), auch kann ein jahrelang aufgestauter Urlaubsanspruch noch über Jahre im Nachhinein geltend gemacht werden.

Tipp: Sicherheit bietet die Durchführung eines freiwilligen Statusfeststellungsverfahrens. Hierfür ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Es kann aber auch bei der Einzugsstelle oder ggf. bei der Minijob-Zentrale durchgeführt werden. Jedoch ist nur die Entscheidung der Clearingstelle für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend, § 7a SGB IV.

Urteil des EuGH vom 29.11.2017, C -214/16

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197263&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=819809

©Kirsten Weigmann