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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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11.06.2018 15:03 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Ausschlussfrist beginnt ab Kenntnis eines möglichen Anspruchsgrundes


Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis muss innerhalb der Fristen einer wirksamen Ausschlussklausel erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Anspruchsberechtigte gesicherte Kenntnis vom möglichen Anspruchsgrund hat. Wann dies der Fall ist, entscheidet der jeweilige Einzelfall.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der von einem Arbeitgeber einem Mitarbeiter gegenüber geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits aufgrund der wirksam im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussklausel noch geltend gemacht werden konnte.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Arbeitnehmer war in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt. Entgegen einer ausdrücklichen Arbeitsanweisung händigte er im September 2014 einem Kunden einen Neuwagen aus, obwohl dieser noch nicht vollständig bezahlt war. Der Kunde leistete lediglich eine Anzahlung, drängte auf Überlassung des Fahrzeuges und sagte die Rückgabe des Fahrzeuges für das nächste Wochenende zu. Der Kunde brachte das Fahrzeug aber nicht zurück und wurde aufgrund einer vom Arbeitgeber erstatteten Strafanzeige Ende Oktober 2014 in Italien festgenommen, das Fahrzeug wurde beschlagnahmt.

Nach Aufhebung des Haftbefehls wurde das Fahrzeug von den italienischen Behörden an den Kunden herausgegeben. Im Februar 2015 nahm der Arbeitgeber (letztendlich erfolglose) Verhandlungen mit den Anwälten des Kunden über die Restzahlung des Kaufpreises auf. Zudem wurde eine Detektei mit dem Ziel der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges beauftragt.

Am 20.08.2015 reichte der Arbeitgeber Klage gegen den Kunden ein. Die Zustellung der Klage scheiterte jedoch, da der Kunde nicht mehr auffindbar war. Am 20.11.2018 forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, seine Verpflichtung zur Anerkennung des Schadens dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen. Dies verweigerte der Arbeitnehmer, so dass der Arbeitgeber im Dezember 2015 Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 29.191,61 erhob. In dieser Summe sind auch Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren gegen den Kunden enthalten.

Das BAG hat die Frage offengelassen, ob der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten durch die Herausgabe des Fahrzeuges verletzt hat, da eine Inanspruchnahme aufgrund der wirksam vereinbarten Ausschlussfrist ausgeschlossen ist.

Das BAG stellte fest, dass in dem Zeitpunkt, in dem sich der Arbeitgeber zur Klage gegen den Kunden entschlossen hat, die Frist für die Ausschlussfrist zu laufen begann. Dieser Entschluss lag vor der eigentlichen Klageeinreichung am 20.08.2015, so dass die Geltendmachung der Forderung am 20.11.2015 verspätet war. Das BAG führte weiter aus, dass zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Klageerhebung gegenüber dem Kunden es für den Arbeitgeber bereits aufgrund der Vorgeschichte erkennbar war, dass diese Klage weder rechtlich noch wirtschaftlich erfolgreich sein würde. Es gab damit keine realistische Aussicht vom Kunden irgendeine Leistung zu erlangen.

Der Arbeitgeber durfte das Ergebnis der Klage auch nicht abwarten, da er keinesfalls verpflichtet gewesen wäre, vorrangig Klage gegen den Kunden zu erheben.

Das BAG zweifelte zudem die ordnungsgemäße Geltendmachung der Forderung an, da hier nur eine Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach gefordert war. Aber auch diesen Aspekt musste das BAG angesichts des Fristablaufes nicht mehr vertiefen.

Urteil des BAG vom 07.06.2018, 8 AZR 96/17

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30/18

©Kirsten Weigmann