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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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"Löst auch eine Scheinbewerbung einen Entschädigungsanspruch aus?"

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Im zu entscheidenden Fall geht das BAG davon aus, dass der Kläger, der immerhin eine Entschädigung in Höhe von € 14.000,-- von der Beklagten fordert, sich nicht ernstlich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat. Nach Auffassung des BAG hatte der Kläger sich lediglich beworben, um anschließend Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen.

Bei der ausgeschriebenen Stelle handelte es sich um eine Trainee-Stelle bei einer Versicherung, die bestimmte Voraussetzungen an den Bewerber stellte, die der Kläger nicht erfüllte. Dieser war nach Abschluss seiner Ausbildung bereits jahrelang als Rechtsanwalt selbstständig tätig, besuchte zum Zeitpunkt der Bewerbung einen Fachanwaltskurs für Medizinrecht und verlangte nach seiner Ablehnung die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 14.000,--.

Der Personalleiter der beklagten Versicherung lud den Kläger daraufhin zu einem Vorstellungsgespräch ein, mit dem Hinweis, dass ihm "bedauerlicherweise mit Datum vom 10.04.2009 aus Versehen eine automatisch generierte Absage erteilt wurde, die so nicht unseren Intentionen entsprach". Ein Vorstellungsgespräch lehnte der Kläger jedoch ab und schlug vor, dass nach der Zahlung seines Entschädigungsanspruches rasch über seine Zukunft bei der Beklagten gesprochen werden könne.

Nach Auffassung des BAG ist der Kläger aufgrund seiner nicht ernstlich erfolgten Bewerbung weder Bewerber noch Arbeitnehmer der Beklagten und hat damit auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Nach den Richtlinien des EuGH wird aber der "Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit" geschützt.

Damit ist europarechtlich noch unklar, ob es für einen Schutz nach dem AGG ausreicht, wenn der Bewerber nicht wirklich den Zugang zur Beschäftigung sucht und eine Einstellung beim potentiellen Arbeitgeber auch wirklich anstrebt.

Über die Entscheidung des EuGH zu diesem Aspekt werde ich berichten.

Beschluss des BAG vom 18.06.2015, 8 AZR 848/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/15

©Kirsten Weigmann