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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Zugang der Kündigung: Beim Ehegatten außerhalb der Ehewohnung

Derjenige, der ein Vertragsverhältnis kündigen möchte, muss den Zugang der Kündigung beweisen, da jede Kündigung erst mit deren Zugang beim Kündigungsempfänger wirksam wird. In Arbeitsverhältnissen kommt es ganz besonders auf den Zeitpunkt des Zugangs an.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun die Frage zu beantworten, ob und wann eine Kündigung als zugegangen gilt, wenn diese dem Ehegatten des zu Kündigenden außerhalb der ehelichen Wohnung übergeben wird.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung einer Mitarbeiterin nachweislich deren Ehemann ausgehändigt und zwar am 31.01.2008. Dieser nahm das Kündigungsschreiben nicht am selben Tag mit nach Hause, sondern erst am Folgetag, also am 01.02.2008, und übergab es auch erst dann seiner Ehefrau.

Die Ehefrau wollte mit ihrer Klage bei den Arbeitsgerichten feststellen lassen, dass der Zugang der Kündigung am 01.02.2008 das Arbeitsverhältnis erst einen Monat später beendete, als dies bei einem Zugang am 31.01.2008 der Fall gewesen wäre.

Das BAG stellte fest, dass die Klägerin sich so behandeln lassen muss, als wäre die Kündigung am 31.01.2008 zugegangen. Es wertete den Ehemann der Klägerin als so genannten Empfangsboten, also als jemanden, der mit dem betreffenden Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und zudem aufgrund seiner Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Adressaten zu übergeben. Die Kündigung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers gelangt ist, so dass dieser unter den "gewöhnlichen Umständen", also normalerweise, Kenntnis nehmen kann. Als Zeitpunkt werden dabei ebenfalls die gewöhnlichen Umstände herangezogen.

Hier war es ein "gewöhnlicher Umstand", dass der Ehegatte am selben Abend nach Hause geht. Es ist damit gleichgültig, ob ein Empfangsbote an der Wohnungstür ein Kündigungsschreiben entgegennimmt oder an seiner Arbeitsstelle.

BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 6 AZR 687/09

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 45/11

Wichtig: Ein Kind, welches mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt, ist nicht als Empfangsbote, sondern als Bote des Versenders zu werten. Wird ein Kündigungsschreiben also einem Kind übergeben, gelten die vorherigen Ausführungen nicht. Ein Kind ist aufgrund der fehlenden Reife nicht Bote des Empfängers, sondern des Absenders.

Dieser trägt damit weiter das Risiko, ob und wann die Kündigung zugeht. Übergibt das Kind das Kündigungsschreiben nicht oder verspätet, wird die Kündigung dementsprechend also nicht oder erst später wirksam.

©Kirsten Weigmann