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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Keine Entgeltfortzahlung bei Einheit des Verhinderungsfalls

Nicht immer löst eine zweite "Erstbescheinigung" eine erneute Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aus. Wird eine weitere Erstbescheinigung während eines bereits laufenden Entgeltfortzahlungszeitraumes ausgestellt und ist die erste Erkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeheilt, gilt das Prinzip der Einheit des Verhinderungsfalls. Der Entgeltfortzahlungszeitraum endet dann nach Ablauf der ersten 6 Wochen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um zwei völlig unterschiedliche Diagnosen handelt.

Dieses Prinzip der Einheit des Verhinderungsfalls existiert bereits seit vielen Jahren. In seinem Urteil vom 11.12.2019 bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dieses Prinzip erneut. Im zugrundeliegenden Fall war die klagende Arbeitnehmerin infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber leistete entsprechen 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung, anschließend erhielt die Klägerin Krankengeld. Während dieses Krankengeldbezuges unterzog sich die Klägerin einer länger geplanten gynäkologischen Operation. Die behandelnde Frauenärztin stellte mit einer "Erstbescheinigung" fest, dass die Klägerin bis kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war. Die Klägerin nahm ihre Arbeit zwecks Urlaubsabgeltung nicht wieder. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begann sie eine Psychotherapie bei einem Neurologen.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten für die Zeit nach der Operation Entgeltfortzahlung und scheiterte sowohl beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen als auch beim BAG mit ihrer Klage.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen hat, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der weiteren Arbeitsunfähigkeit geendet hatte. Dies konnte die beweisbelastete Klägerin nicht, auch nicht nach Vernehmung von drei Ärzten.

Praxistipp: Setzt auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf, so entsteht kein zweiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bedauerlicherweise findet sich eine solche Konstellation häufig bei Arbeitsverhältnissen, die bereits problematisch sind. Die Einheit des Verhinderungsfalls sorgt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer keinen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, also, dass nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung Schluss ist. Nur wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt war, kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst werden.

Urteil des BAG vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 45/19

©Kirsten Weigmann