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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Rentennähe bei der Sozialauswahl

Kündigt ein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, so hat er eine Sozialauswahl vorzunehmen. Diese Sozialauswahl umfasst die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und Lebensalter. Im Bereich des Kriteriums "Lebensalter" kann die zeitliche Nähe zum Bezug der Regelaltersrente dazu führen, dass ein Mitarbeiter als weniger schutzwürdig eingestuft wird als seine Kollegen.

Im der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugrundeliegende Fall war die Klägerin seit 1972 durchgehend beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Sie war zum Zeitpunkt der betriebsbedingten Kündigung 63 Jahre alt und hatte die Möglichkeit, zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis abschlagsfrei eine Altersrente für besonders langjährige Beschäftigung zu beziehen.

Der beklagte Arbeitgeber begründete die Kündigung der Klägerin damit, dass sie aufgrund der Möglichkeit des Rentenbezuges hinter alle anderen vergleichbaren Mitarbeiter zurückfalle.

Das BAG entschied, dass im Bereich des Kriteriums "Lebensalter" die Schutzwürdigkeit zunächst mit steigendem Alter zunimmt, weil lebensältere Arbeitnehmer typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Die Schutzwürdigkeit fällt aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen des Alters verfügen kann oder diese bereits bezieht (§§ 38, 236b SGB VI).

Die zeitliche Nähe zu einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) schloss das BAG hierbei ausdrücklich aus.

Das BAG stellte ausdrücklich fest, dass Arbeitgeber im Bereich des Kriteriums "Lebensalter" einen möglichen Rentenbezug zum Nachteil von Arbeitnehmern berücksichtigen dürfen.

Im zugrundeliegenden Fall scheiterte die Kündigung jedoch daran, dass die übrigen Kriterien Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen nicht berücksichtigt wurden.

Fazit: Die Entscheidung verwundert doch sehr, da hier der gesetzte Zeitraum von 2 Jahren jedenfalls nicht in jedem Fall mit dem Zeitraum für den möglichen Bezug von Arbeitslosengeld übereinstimmen muss (zurzeit: ab 58 Jahren und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld). Der ältere Arbeitnehmer steht damit kurz vor einer Rente ggf. ohne soziale Absicherung da. Eine Verknüpfung zwischen der möglichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld stellte das BAG nicht her. Auch bleibt außer Acht, dass die kurz vor der Rente stehenden Arbeitnehmer während des Bezuges von Arbeitslosengeld sich dennoch dem Grunde nach weiter bewerben müssen.

Urteil des BAG vom 08.12.2022, 6 AZR 31/22

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/22

©Kirsten Weigmann