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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Es kommt leider immer wieder vor, dass sich ein Kollege oder gar der oberste Chef (also derjenige, der keine weiteren Vorgesetzten im Unternehmen hat) selbst erlaubt, anzügliche Bemerkungen zu machen oder sogar sexuell motiviert zuzufassen.

Kommt es zu massiven Angriffen, so steht sofort die Frage eines Strafverfahrens im Raum. Oft sind es aber eher kleinere Vorfälle, die von vielen Betroffenen hingenommen werden, weil sie zum einen nicht als "zickig" bezeichnet werden wollen und zum anderen den Vorfall selbst herunterspielen.

Niemand ist vor solchen Übergriffen gefeit und auf Dauer bringt es erhebliche Probleme, diese zu verarbeiten. Viele ziehen schließlich die Konsequenzen und verlassen allein auf Grund der sexuellen Belästigung schließlich das Unternehmen.

Lassen Sie nicht zu, dass Ihr Selbstwertgefühl von derartigen Unverschämtheiten zermürbt oder gar zerstört wird, sondern antworten Sie mit den Ihnen gesetzlich gegebenen Möglichkeiten.

 

Was versteht das Gesetz unter sexueller Belästigung?

Eine vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagte sexuelle Belästigung besteht in jedem unerwünschten, sexuell bestimmten Verhalten.

Dies ist unter anderen der Fall bei: ·

  •  sexuellen Handlungen und Aufforderungen zu diesen, ·
  • entsprechenden körperlichen Berührungen oder ·
  • Bemerkungen über sexuelles Verhalten, diesbezügliche Vorlieben bzw. Neigungen sowie über körperliche Vorzüge oder Nachteile sowie ·
  • dem Zeigen und sichtbaren Anbringen pornographischer Darstellungen.

Dies muss nicht unbedingt direkt an die Belästigten gerichtet sein; es genügt, wenn durch derartige Äußerungen für die Betroffenen am Arbeitsplatz ein Klima der Belästigung erzeugt wird, dem sie sich nicht entziehen können. Hierzu zählt auch das regelmäßige "Nachpfeifen".

 

Welche Rechte habe ich aus dem AGG?

 Im Fall der sexuellen Belästigung steht Ihnen die ganze Palette der Sanktionen nach dem AGG zur Verfügung:

  •  Beschwerderecht
  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Entschädigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Leistungsverweigerungsrecht

 

Wie gehe ich vor?

Sie sind verpflichtet, zunächst eine interne Klärung des Vorfalls herbeizuführen (Später mehr zu Ihrem Vorgehen, wenn Ihr oberster Chef Sie sexuell belästigt hat).

Wenden Sie sich zunächst an die zuständige Beschwerdestelle. Der Arbeitgeber muss nach dem AGG eine Beschwerdestelle einrichten. Hat er dies nicht getan, ist die Personalabteilung für die Beschwerde zuständig.Dem Betriebsrat kann die Beschwerde ebenfalls vorgetragen werden. Ein Betriebsrat ist aber nur dann zugleich Beschwerdestelle, wenn er damit einverstanden ist.

Fehlt es an all dem, müssen Sie sich direkt an Ihren Chef wenden.

Die Beschwerdestelle muss dem Vorwurf nachgehen, also Zeugen befragen, Unterlagen einsehen und ggf. eine Ortsbesichtigung durchführen. Kann die Beschwerdestelle den Sachverhalt nicht aufklären, so muss sie das schriftlich festhalten.

 

Es war kein Zeuge dabei, sollte ich mich trotzdem beschweren?

Unbedingt. Derjenige, der Sie belästigt hat, tut dies vermutlich auch bei anderen. Selbst wenn ggf. einer von mehreren Vorfällen nicht zu beweisen ist, wird sich bei häufenden Einzelbeschwerden der Arbeitgeber trotzdem genötigt sehen, Maßnahmen gegen den Täter zu ergreifen.

Zudem kann bereits die Untersuchung des Vorfalls durch die Beschwerdestelle den betreffenden Mitarbeiter veranlassen, Sie zukünftig in Ruhe zu lassen.

 

Welche Maßnahmen ergreift der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber kann den betreffenden Mitarbeiter ermahnen, abmahnen, versetzen oder gar kündigen. Hierbei muss der Arbeitgeber die Schwere des Verstoßes ins Verhältnis setzen zu der arbeitsrechtlichen Sanktion. Ist es sinnvoll, kann er auch Sie versetzen.

 

Muss ich mich beschweren, bevor ich die weiteren Rechte geltend machen kann?

Nein, die Durchführung der Beschwerde setzt nicht die Geltendmachung weiterer Rechte voraus.

 

Mein oberster Chef hat mich belästigt. Was kann ich tun?

In diesem Fall steht Ihnen sofort ein schriftlich zu erklärendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Das Leistungsverweigerungsrecht bewirkt, dass Sie den Anspruch auf Bezahlung haben, obwohl Sie nicht mehr gearbeitet haben. Ist etwas dran an Ihren Vorwürfen, wird Ihr Chef nach Möglichkeiten suchen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies ist i.d.R. mit der Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusätzlich zu einer Entschädigungszahlung wegen der Belästigung verbunden.

WICHTIG: Das Leistungsverweigerungsrechtes steht Ihnen dann zu, wenn nur dies Sie vor weitere sexueller Belästigung schützen kann. Damit können Sie von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht auch Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Belästigungen seitens eines Kollegen untätig bleibt.

 

Welche Rechte habe ich noch?

Reagiert Ihr Arbeitgeber nicht, hat er seine Präventionspflichten nicht erfüllt oder hat er Sie selbst belästigt, steht Ihnen zusätzlich ein in der Höhe nicht begrenzter Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.

Übrigens: Ihr Arbeitgeber ist auch verpflichtet, Sie vor sexueller Belästigung durch Dritte, also z.B. durch Kunden, Lieferanten etc. zu schützen.

 

Achtung: Ausschlussfrist!

Sie müssen Ihre Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen. Anderweitige tarifliche Ausschlussfristen sind allerdings vorrangig. Nach schriftlicher Geltendmachung muss der Anspruch nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz spätestens innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden.

© Kirsten Weigmann