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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Verzugszinsen

Verzugszinsen können gefordert werden, wenn der Schuldner im Zahlungsverzug ist

Ein Schuldner kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht den geschuldeten Betrag leistet (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aber: Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er innerhalb der Frist nicht zahlt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, in der Rechnung bereits einen festen Zahlungstermin zu nennen.

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Ist der Zugangszeitpunkt der Rechnung streitig, kommt Ihr Schuldner spätestens 30 Tage nach Erhalt Ihrer Leistung in Verzug. Diese 30-Tage-Fiktion gilt nur im Geschäftskundenbereich.

Ist Ihr Schuldner "Verbraucher" im Sinne des Gesetzes, muss in der Rechnung auf den Verzugsbeginn ausdrücklich hingewiesen werden.

Nach der gesetzlichen Definition ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der gestandene Geschäftsmann wird daher bei Geschäften, die ausschließlich seinen Privatbereich betreffen zum Verbraucher und genießt dann den besonderen Schutz des Gesetzes.

Höhe der Verzugszinsen

Wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, so können von ihm Verzugszinsen verlangt werden. Soweit vertraglich oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, betragen die Verzugszinsen laut Gesetz 5 % Punkte über dem Basiszinssatz pro Jahr sofern ein Verbraucher beteiligt ist, ansonsten 8 % Punkte über dem Basiszinssatz (B2B) und bei Handelsgeschäften, die nach dem 28.07.2014 abgeschossen wurden, 9 % Punkte über dem Basiszinsatz, § 288 BGB, Art. 229 EGBGG § 34.

Die Regelungen über den Verzugszinssatz sind in den letzten Jahren mehrfach geändert worden. Der Basiszinssatz wird am 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres von der Europäischen Zentralbank neu festgelegt. Hier finden Sie die jeweils aktuellen Zinssätze.

Falls der Unternehmer durch den Verzug einen höheren Schaden erlitten hat, so können diese höheren Zinsen anstatt der gesetzlichen Zinsen geltend gemacht werden. Musste beispielsweise für das Geschäftskonto ein Dispositionskredit mit Zinsen in Höhe von 11 % in Anspruch genommen werden, kann der Unternehmer eine Verzinsung der Forderung in dieser Höhe verlangen.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dieser höhere Zinssatz durch eine entsprechende Bankbestätigung allerdings bewiesen werden.

Frist zur Zahlung

Wenn in der Rechnung kein genauer Zahlungstermin genannt ist, muss der Kunde zunächst gemahnt werden. Die erste Mahnung wird in den meisten Fällen vom Unternehmen selbst übersandt. Wichtig ist dabei, dass nunmehr eine Frist zur Zahlung gesetzt wird und ein Termin für den Fristablauf ausdrücklich bestimmt ist. Üblich ist eine Frist von zwei Wochen. Wie viele Mahnungen der Kunde erhält, ist eine Entscheidung des Unternehmers.