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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Kosten

 

Die Frage nach den Beratungskosten ist für jeden Mandanten ein wesentlicher betriebswirtschaftlicher Faktor, der über die Art und den Umfang der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entscheidet.

 

Jede Rechtsberatung kostet Geld, so dass Sie sich immer im Voraus nach den Kosten erkundigen sollten. Ohne besondere Vereinbarung rechnet ein Rechtsanwalt für nach dem 01.07.2004 erteilte Aufträge nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, und für vor diesem Stichtag erteilte Aufträge nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

Für gerichtliche Verfahren müssen alle Anwälte nach den Vorgaben des RVG/der BRAGO abrechnen. Bei der außergerichtlichen Beratung sind dagegen weitere Abrechnungsmodalitäten möglich: Stundenhonorar und Pauschalhonorar.

Die Höhe des Anwaltshonorars ist vom so genannten Streitwert, also dem Wert, um den gestritten wird, und der jeweiligen Tätigkeit des Anwalts abhängig. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind in den meisten Fällen auch die Anwaltsgebühren. Zudem gibt es gleich mehrere verschiedene Gebührentatbestände. Detaillierte Informationen zur Abrechnung der gesetzlichen Anwaltsgebühren finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de .

Sofern der Streitwert feststeht, kann Ihnen jeder Anwalt das maximale Kostenrisiko vor Beginn der Beratung mitteilen. Suchen Sie den Anwalt nur zu einer so genannten "Erstberatung" auf, so ist die Höhe des Streitwertes erneut zur Bemessung der Anwaltskosten heranzuziehen. Allerdings gibt es - dies gilt seit dem 01.07.2004 nur für Verbraucher - eine Obergrenze bei Erstberatungen, die € 190,-- zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf.

Bei einer Stundenhonorarvereinbarung wird nur der tatsächliche zeitliche Aufwand des Anwalts abgerechnet. In diesem Fall spielt der Streitwert der Angelegenheit keine Rolle. Die Mandanten erhalten eine monatliche Abrechnung der angefallenen Zeiten mit genauer Angabe der jeweiligen Tätigkeiten.

Alternativ kann eine Pauschalhonorierung vereinbart werden. Allerdings ist diese Abrechnungsmethode nur sinnvoll, wenn beide Seiten vorab den zu erbringenden Zeitaufwand einschätzen können.

In der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsprozesses gibt es abweichend zur Zivilprozessordnung nach dem Arbeitsgerichtsgesetz für die erste Instanz keine Kostenerstattung. Im Klartext heißt das, dass Sie Ihren eigenen Anwalt immer selbst bezahlen, auch wenn Sie das Verfahren vollumfänglich gewonnen haben.

Sollten Sie sich die Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten können, hilft in bestimmten Fällen der Staat durch einen Vorschuss weiter: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Bereich und Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Bereich. Informieren Sie Ihren Anwalt von Beginn an über Ihre finanziellen Möglichkeiten!

 

©Kirsten Weigmann