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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Vorwirkender Kündigungsschutz bei Elternzeit +++ 19.06.26 +++

Wenn Mitarbeitende in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Teilabschnitte beantragen, gilt der vorwirkende Kündigungsschutz auch ohne einen erneuten Antrag jeweils neu vor Beginn eines weiteren Teilabschnittes.

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Vorwirkender Kündigungsschutz bei Elternzeit

Wenn Mitarbeitende in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Teilabschnitte beantragen, gilt der vorwirkende Kündigungsschutz auch ohne einen erneuten Antrag jeweils neu vor Beginn eines weiteren Teilabschnittes.

Der Kläger beantragte noch während des ersten Monats des Arbeitsverhältnisses und damit während seiner Probezeit in einem einzigen Schreiben für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume Elternzeit bei seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber genehmigte die Elternzeit.

Kurz vor Beginn des zweiten Abschnittes - zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger nicht in Elternzeit, aber noch in der Probezeit - kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der beklagte Arbeitgeber hatte zuvor zwar den Personalrat angehört, nicht aber eine Genehmigung der Kündigung während der Elternzeit bei der zuständigen obersten Landesbehörde*) beantragt.

Die gegen die Kündigung eingereichte Klage war in allen Instanzen und damit auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgreich, das Arbeitsverhältnis war nicht wirksam gekündigt.

Das BAG stellte in seinem Urteil vom 18.06.2026 fest, dass der sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz auch vor dem zweiten Abschnitt und jedem weiteren Abschnitt der Elternzeit gelte. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BEEG (Bundeselterngeld- und -Elternzeitgesetz) genießt ein Elternzeitbeantragender 8 Wochen vor Inanspruchnahme der Elternzeit diesen besonderen vorwirkenden Kündigungsschutz. Während des vorwirkenden Kündigungsschutzes und während der Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger Genehmigung der dafür zuständigen obersten Landesbehörde *) gekündigt werden.

Hierbei ist es unerheblich, ob sich der Mitarbeitende noch in der Probezeit befindet. Der vorwirkende Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit. Das BAG stellte fest, dass die mit einem einzigen Schreiben geltend gemachten Teilabschnitte jeweils vor Beginn eines Teilabschnittes den besonderen vorwirkende 8-wöchigen Kündigungsschutz des BEEG auslösen.

Urteil des BAG vom 18.06.2026 - 2 AZR 213/25 Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25/26

©Kirsten Weigmann

*) In Niedersachsen ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle, Im Werder 9, 29221 Celle, als oberste Landesbehörde für die Genehmigung von Kündigungen im vorwirkenden Zeitraum und während der Elternzeit zuständig. Die zuständigen Landesbehörden für die weiteren Bundesländer finden Sie hier.