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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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2-Monatsfrist für Geltendmachung auf Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) können nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Kenntniserlangung einer Benachteiligung geltend gemacht werden.

Diese Frist ist bereits in § 15 Abs. 4 AGG festgelegt und nach der Prüfung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 15.03.2012 (8 AZR 160/11) rechtswirksam und europarechtskonform.

Die 2-Monatsfrist beginnt mit Kenntniserlangung der Benachteiligung, im konkret entschiedenen Fall mit Erhalt des Ablehnungsschreibens. Der Kläger hatte sich auf eine Stelle als Lehrkraft an einer Justizvollzugsanstalt beworben und in der Bewerbung seine Schwerbehinderteneigenschaft mitgeteilt. Die Ablehnung der Bewerbung erhielt der Kläger am 02.09.2008.

Erst am 04.11.2011 - und damit 2 Tage zu spät - meldete der Kläger Schadensersatzansprüche an, da er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Nach § 82 SGB IX hätte das beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber dem schwerbehinderten Bewerber grundsätzlich eine Einladung zum Vorstellungsgespräch aussprechen müssen.

Wegen der verspäteten Geltendmachung verlor der Kläger in allen Instanzen.

Urteil des BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 Pressemitteilung des BAG Nr. 21/12

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© Kirsten Weigmann