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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Entschädigungsansprüche von Teilzeitbeschäftigten?

Löst eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitmitarbeitern in einer tarifvertraglichen Regelung einen Entschädigungsanspruch aus? Mit dieser Frage beschäftigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Europäischen Gerichtshof, da die Auslegung von Unionsrecht wesentlich für die Entscheidung des dem BAG vorliegenden Rechtsstreites sein wird.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Teilzeit beschäftigte Klägerin arbeitet als Pflegekraft. Ihre Arbeitszeit beträgt 40% der Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters. Überstunden werden nach dem, auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag nur dann mit einem Zuschlag von 30% oder alternativ einer entsprechenden Zeitgutschrift honoriert, wenn diese oberhalb der Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters liegen. Damit würde ein Vollzeitmitarbeiter bereits ab der ersten Überstunde 30% Zuschlag erhalten, ein Teilzeitmitarbeiter aber erst dann, wenn so viele Überstunden aufgelaufen sind, dass die Vollzeitarbeitszeit überschritten wird.

Die Klägerin leistete erhebliche Überstunden, die aber - weil sie noch nicht über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgingen - zum Teil ohne Zuschlag blieben. Die Klägerin verlangte die Honorierung des Zuschlages und machte geltend, dass sie als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werde. Zudem seien in aller Regel Frauen in Teilzeit tätig, so dass auch eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorläge. Wegen dieser Ungleichbehandlung forderte sie zudem die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Vorinstanz verurteilte den beklagten Arbeitgeber zur Zeitgutschrift der Überstundenzuschläge auf dem Arbeitszeitkonto, wies aber den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung ab.

Ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, ist daher durch Auslegung des AGG zu ermitteln. Das AGG basiert auf Unionsrecht, es stellt die Umsetzung europäischer Richtlinien dar. In einem solchen Fall müssen die nationalen Gerichte sich an der europäischen Rechtsprechung orientieren. Ist eine Entscheidung hierzu noch nicht gefallen, dann besteht die Möglichkeit einer Anfrage. Hiervon machte der 8. Senat des BAG in seinem Beschluss vom 28.10.2021 Gebrauch.

Beschluss des BAG vom 28.10.2021, 8 AZR 370/20

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35/21

©Kirsten Weigmann