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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Diskriminierung wegen der Schwangerschaft

Die Kündigung einer Schwangeren kann nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.12.2013 eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen und eine Entschädigung auslösen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einer schwangeren Mitarbeiterin zunächst ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Der Arbeitgeber wollte die spätere Klägerin veranlassen, trotz des Beschäftigungsverbotes weiterzuarbeiten, was diese aber ablehnte. Am 14.11.2011 wurde festgestellt, dass die Leibesfrucht abgestorben war. Die Mitarbeiterin informierte den Arbeitgeber hierüber, der noch am selben Tag eine Kündigung ausstellte. Diese fand die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus am 16.11.2011 im Briefkasten vor. Sie erhob Klage auf Entschädigung und erhielt eine Entschädigung in Höhe von € 3.000,-- zugesprochen.

Das BAG stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft und damit aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden war. Das BAG meinte (siehe Anmerkung), dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft noch bestanden habe und wertete auch den Versuch der Beklagten, die Klägerin zu einer Missachtung des Beschäftigungsverbotes zu bewegen als ungünstigere Behandlung. Erst mit der Trennung der Leibesfrucht von der Schwangeren sei die Schwangerschaft beendet.

Urteil des BAG vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 77/13

Anmerkung: Es kommt nicht oft vor, dass das Bundesarbeitsgericht meines Erachtens einen Fehler macht. Es wertete die Kündigung, die erst am 16.11.2011 und damit nach Trennung von Mutter und Kind zugegangen war, bereits als am 14.11.2011 ausgesprochen. Dies ist aus meiner Sicht nicht korrekt, da eine Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die erst mit Zugang ihre Wirkung entfaltet. Ich halte das Urteil der Sache nach aber durchaus für gerechtfertigt, da in einer solchen Situation bereits aus dem Gedanken der Kündigung zur Unzeit die Kündigung unwirksam gewesen sein dürfte. Wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch schwanger gewesen wäre, wäre eine Kündigung ohnehin unwirksam gewesen. Leider wählt das BAG damit eine unzutreffende Begründung, die möglicherweise mit der Art der Antragsstellung (ggf. durch einen Anwaltsfehler begründet) im Zusammenhang steht. Hier sollte wohl der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen werden, weil das Verhalten des beklagten Arbeitgebers jegliche Fürsorgepflichten außer Acht ließ.

©Kirsten Weigmann