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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Fristlose Kündigung und Annahmeverzugsrisiko +++ 29.03.23 +++

Arbeitgeber müssen Lohn und Gehalt weiterzahlen, wenn Mitarbeitende zu Unrecht die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung entzogen wurde. Arbeitgeber befinden sich dann mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug (Annahmeverzug). Kündigt ein Arbeitgeber unberechtigt, so trägt er nicht nur das Risiko, dass der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden muss. Zudem muss der Arbeitgeber Lohn- und Gehalt für die Zeiten nachzahlen, die ein Arbeitnehmer ohne die unwirksame Kündigung gearbeitet hätte.

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Keine Haftung des Personalvermittlers

Entschädigungsansprüche bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) richten sich ausschließlich gegen den (potentiellen) Arbeitgeber und nicht gegen einen Personalvermittler.

Der Kläger machte Entschädigungsansprüche aus dem AGG geltend, der Grund hierfür wird in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht genannt. Er verklagte den Personalvermittler, der die Stelle im Internet ausgeschrieben hatte. Der Kläger richtete zwar seine Bewerbung an den potentiellen Arbeitgeber, aber über die eMail-Adresse des Personalvermittlers. Der Personalvermittler schickte eine Absage an den Kläger und begründete die Absage auch. Der Kläger richtete seine Entschädigungsklage aus § 15 Abs. 2 AGG gegen den Personalvermittler und scheiterte damit in allen Instanzen.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann ausschließlich gegen einen (potentiellen) Arbeitgeber gerichtet werden. Ob und inwieweit der abgelehnte Bewerber andere Ansprüche gegen den Personalvermittler hat, musste das BAG nicht entscheiden.

Urteil des BAG vom 23.01.2013, 8 AZR 118/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4/14

©Kirsten Weigmann