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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Arbeitgeber darf Sprachkurs verlangen

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber zur Teilnahme an einem Sprachkurs auffordert, damit dort die für die Arbeit erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden.

Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad zunächst als Reinigungskraft beschäftigt. Zusätzlich wurde ihr vor 14 Jahren Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete seitdem auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad.

Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter die Klägerin auf, außerhalb der Arbeitszeit und auf ihre Kosten einen Deutschkurs zu absolvieren. Die Muttersprache der Klägerin ist kroatisch. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil und wurde schließlich im Oktober 2007 deswegen abgemahnt.

Daraufhin verlangte die Klägerin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von € 15.000,--.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass der Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen kann, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung einer bestimmten Sprache erfordert.

Das gilt sowohl für deutsche Muttersprachler, die eine andere Sprache für ihre Arbeit beherrschen müssen als auch für Fremdsprachler deren Aufgabe die Beherrschung der deutschen Sprache erfordert.

Der Arbeitgeber kann - das hängt vom Einzelfall ab - nicht immer verlangen, dass dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit geschieht. Verlangt der Arbeitgeber dies - trotz seiner eventuellen Pflicht der Kostenübernahme bzw. Freistellung - stellt das aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar und löst damit auch keinen Entschädigungsanspruch aus. Die Klage auf Entschädigung blieb daher in allen Instanzen erfolglos.

Urteil des BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 48/10

Quelle Pressemitteilung des BAG Nr. 51/11

©Kirsten Weigmann