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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Betriebsrentenanpassung auf von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängig

Ein Arbeitgeber, der eine Betriebsrente zugesagt hat, muss alle 3 Jahre "nach billigem Ermessen" prüfen, ob er die Leistungen der Betriebsrente anpassen muss (Teuerungsausgleich). Hierbei ist neben den Belangen des Betriebsrentenempfängers auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen, § 16 BetrAVG.

Ist der Arbeitgeber voraussichtlich nicht in der Lage den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Anpassung erbringen zu können, so muss er die Betriebsrenten auch nicht anpassen. Hierbei muss der Arbeitgeber nur seine eigene wirtschaftliche Prognose berücksichtigen und kann die wirtschaftliche Lage des Pensionssicherungsvereins (Pension Trust e.V.) unberücksichtigt lassen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15.04.2014.

Der Kläger war bei einer Bank beschäftigt und hatte regelmäßig einen Teuerungsausgleich erhalten. Im Jahr 2010 lehnte die beklagte Bank aufgrund der Finanzkrise eine Anpassung ab. Die Beklagte hatte in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet und musste Leistungen aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch nehmen. Eventuelle Erträge oder die wirtschaftliche Lage eines Pensionssicherungsvereins muss die Beklagte nach dem Gesetz nicht berücksichtigen, so dass die Klage auf Anpassung der Betriebsrente abgelehnt wurde.

Urteil des BAG vom 15.04.2014, 3 AZR 51/12 82/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr.17/14

©Kirsten Weigmann