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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Kein Anspruch auf Dank im Arbeitszeugnis

Erneut bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 11.12.2012 die bereits seit Jahren bestehende Regel, dass ein Arbeitnehmer für sein Zeugnis weder den Dank des Arbeitgebers für geleistete Arbeit, noch das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers und/oder gute Wünsche für die Zukunft einklagen kann.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger ein überdurchschnittliches Zeugnis erhalten, welches den folgenden Schlusssatz enthielt: "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Kläger meinte, dass der Schlusssatz zu kurz sei und damit den gesamten Inhalt seines ansonsten sehr guten Zeugnisses verschlechtere.

Das BAG bestätigte aber den seit Jahren bestehenden Rechtsgrundsatz, dass der Dank, das Bedauern und die guten Wünsche für die Zukunft persönliche Wertungen des Arbeitgebers sind, die dieser zwar in einem Zeugnis mitteilen könne, aber nicht müsse. Die gesetzliche Regelung sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Wenn der Arbeitnehmer mit der gewählten Schlussformulierung nicht einverstanden ist, kann er zwar verlangen, dass diese aus dem Zeugnis entfernt wird, Anspruch auf eine andere Formulierung hat er aber nicht.

Fazit: Das BAG erkennt in seinem Urteil durchaus, dass das Fehlen der Dankes- und Schlussformel in der Praxis schon seit Jahren ein starkes Indiz dafür ist, dass im Arbeitsverhältnis doch nicht alles so "schön" war, wie es im Zeugnis klingt bzw. aufgrund der Verpflichtung zur wohlwollenden Zeugniserteilung klingen muss. Schreibt ein Arbeitgeber die - gerade aufgrund der fehlenden Einklagbarkeit so begehrte Dankesformel - nicht in das Zeugnis, so ist es im ersten Schritt sinnvoll persönlich mit dem Arbeitgeber in Kontakt zu treten. Ggf. ist dem Arbeitgeber nicht bewusst, dass ein Weglassen dieser Formeln das Zeugnis abwertet.

Urteil des BAG vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 86/12

©Kirsten Weigmann