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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Beurteilung der Leistung im Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer, der nach der Probezeit übernommen wurde, hat im Rahmen eines Zwischen- oder Endzeugnisses eine Leistungsbeurteilung zu erhalten, die der Note "befriedigend" entspricht. Möchte ein Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, so ist er derjenige, der in einem eventuellen Zeugnisrechtsstreit darzulegen und zu beweisen hat, dass seine Leistungen besser waren. Das gilt auch dann, wenn in der betreffenden Branche ansonsten überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 18.11.2014 klar, welche Formulierung den jeweiligen Schulnoten entspricht:

"Er/Sie erledigte ihre Aufgaben insgesamt...

... zur vollen Zufriedenheit - Schulnote "3"

... stets zur vollen Zufriedenheit - Schulnote "2"

... stets zur vollsten Zufriedenheit - Schulnote "1" "

Im zu entscheidenden Fall hatte eine ehemalige Mitarbeiterin des Empfangsbereichs einer Zahnarztpraxis auf die Verbesserung der Leistungsbeurteilung von der im Zeugnis erteilten Note "3" auf die Note "2" geklagt. Die Vorinstanzen hatten darauf abgestellt, dass in der Branche der Klägerin fast 90% der Beurteilungen den Schulnoten "1" und "2" entsprächen und dass hier der beklagte Arbeitgeber nicht bewiesen habe, dass die Klägerin schlechter zu beurteilen sei.

Dies ist aber nach dem Urteil des BAG nicht der richtige Ansatzpunkt: Hiernach muss ein Zeugnis wahr und wohlwollend sein. Die Note "3" entspricht der mittleren Note der Zufriedenheitsskala. Die "üblichen" Beurteilungen in der jeweiligen Branche sagen noch nichts über die konkrete Qualität der Arbeitsleistung der Klägerin aus und führen damit nicht zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast von der klagenden Arbeitnehmerin auf den beklagten Arbeitgeber.

Damit hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungen besser waren als im Zeugnis beurteilt; er trägt also hierfür die Beweislast und damit das Risiko den Rechtsstreit zu verlieren.

Fazit: Eine gute oder sehr gute Beurteilung im Zeugnis zu erhalten, ist nach diesem Urteil des BAG nicht mehr so einfach. Für Arbeitnehmer lohnt es sich, bei passender Gelegenheit ein Zwischenzeugnis anzufordern, also eine Beurteilung zu einem Zeitpunkt einzuholen, in der das Arbeitsverhältnis noch ungetrübt ist.

Gleichzeitig stärkt das Urteil die Arbeitgeberrechte, die sich oftmals beim Verfassen von Zeugnissen gezwungen sehen, aufgrund der Notwendigkeit der "wohlwollenden" Beurteilung bessere Zeugnisse schreiben zu müssen, als sie es ansonsten tun würden.

Urteil des BAG vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 61/14

©Kirsten Weigmann