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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Klageverzichtsklausel unwirksam

Wurde ein Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung dazu gebracht einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, in dem er auch gleichzeitig auf das Recht verzichtet, Klage zu erheben, so ist diese Klageverzichtsklausel unwirksam. Dem Arbeitnehmer muss weiterhin das Recht zustehen, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzugreifen, also seine Willenserklärung anzufechten und im Zweifel Klage zu erheben.

11 Jahre lang war der Kläger bei der Beklagten beschäftigt, das Arbeitsverhältnis war unbelastet. Am 28.12.2012 wurde dem Kläger vorgeworfen, aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt zu haben. Ihm wurde die fristlose Kündigung angedroht, sofern er nicht einen vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterzeichne.

Im Aufhebungsvertrag war ein Verzicht auf Widerruf und Klageerhebung enthalten. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Tarifvertrag Anwendung, gewährt den Mitarbeitern das Recht, Aufhebungsverträge innerhalb von 3 Tagen zu widerrufen.

Der Kläger unterzeichnete am 28.12.2012 den Aufhebungsvertrag und erklärte noch am selben Tag dessen Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung. Einen Widerruf erklärte er nicht. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die erste Instanz wies die Klage ab, getreu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass ein Arbeitnehmer durch ein schlichtes "Nein" den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhindern kann.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) als zweite Instanz gab dem Kläger Recht und befasste sich intensiv mit der Frage, inwiefern der Kläger auf das tarifvertragliche Widerrufsrecht überhaupt verzichten konnte. Das BAG stellte jedoch fest, dass es hierauf nicht ankommt, da der Kläger einen Widerruf zu keinem Zeitpunkt erklärt hat. Es verwies den Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenfeststellung an das LAG zurück.

Das BAG stellte darauf ab, dass die Klageverzichtsklausel als Nebenabrede des vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrages den Kläger unangemessen benachteilige. Der Klageverzicht ist damit dann unwirksam, wenn die außerordentliche Kündigung des Klägers nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte.

Es ist mit dem gesetzlichen Leitbild nicht zu vereinbaren, trotz eventueller widerrechtlicher Drohung die hierdurch hervorgerufene Willenserklärung nicht rechtlich durchsetzbar anfechten zu können.

Das BAG ist keine Tatsacheninstanz und musste daher den Rechtsstreit zu weiteren Feststellungen an das LAG zurückverweisen.

Urteil des BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11/15

©Kirsten Weigmann